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Familienhospizkarenz
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Beginn der Familienhospizkarenz
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Die beantragte Maßnahme beginnt frühestens 5 Arbeitstage nach Zugang des schriftlichen Verlangens beim Arbeitgeber (Wartefrist). Die Verlängerung der Maßnahme beginnt frühestens 10 Arbeitstage nach Zugang des schriftlichen Verlangens beim Arbeitgeber.
Die verlangte Maßnahme wird wirksam, es sei denn, der Arbeitgeber erhebt beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht binnen 5 Arbeitstagen (bei einer Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen) ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Inanspruchnahme der Maßnahme bzw. deren Verlängerung.
Auch bei zeitgerechter Einleitung des Verfahrens beim ASG haben die ArbeitnehmerInnen das Recht, die verlangte Maßnahme anzutreten. Außer das ASG untersagt die Maßnahme auf Antrag des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung. |
Dauer der Familienhospizkarenz
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Familienhospizkarenz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger kann bis zu einer Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen werden. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 6 Monate (Gesamtdauer) pro Anlassfall ist möglich.
Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann bis zu 5 Monate in Anspruch genommen werden. In diesem Fall der Familienhospizkarenz ist eine Verlängerung auf eine maximale Gesamtdauer von 9 Monaten pro Anlassfall möglich. |
Ende der Familienhospizkarenz
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Die Maßnahmen der Familienhospizkarenz enden mit der bekannt gegebenen Dauer bzw. nach Ablauf der Verlängerung. Der Wegfall der Sterbebegleitung oder der Betreuung von schwersterkrankten Kindern ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.
ArbeitnehmerInnen können nach zwei Wochen ab Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit verlangen. Auch der Arbeitgeber kann bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dem entgegenstehen. |
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