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Familienhospizkarenz  

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der/die ArbeitnehmerIn kann ab Bekanntgabe bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz rechtswirksam nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden.

Urlaubsansprüche

Die Urlaubsansprüche, die noch nicht verbraucht wurden, werden bei einer vollen Karenzierung entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres aliquotiert. Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) werden ebenfalls aliquotiert.

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