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Familienhospizkarenz
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Kündigungs- und Entlassungsschutz
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| Der/die ArbeitnehmerIn kann ab Bekanntgabe bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz rechtswirksam nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden. |
Urlaubsansprüche
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| Die Urlaubsansprüche, die noch nicht verbraucht wurden, werden bei einer vollen Karenzierung entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres aliquotiert. Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) werden ebenfalls aliquotiert. |
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