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Dienstnehmerhaftung
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Seit Einführung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) im Jahre 1965 ist der Umfang der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei der Arbeit verursacht hat, mit Rücksicht auf seine begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten, eingeschränkt. Der Arbeitnehmer kann somit nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz herangezogen werden.
Bei leichter Fahrlässigkeit: Sie haften nur für einen Teil des Schadens, im Einzelfall kann das Gericht eine Haftung ganz ausschließen.
Bei grober Fahrlässigkeit: Sie müssen jedenfalls Schadenersatz leisten. Das Gericht kann jedoch einen Teil erlassen. Die selben Regeln gelten, wenn Sie jemand anderem in der Firma Schaden zufügen.
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