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Allgemeines zur Dienstreise

Wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers eine Dienstreise macht, entstehen ihm in der Regel zusätzliche Kosten (z.B. für Mittagessen, Benzin, Nächtigung etc.).

Zumeist gibt es insbesondere in Kollektivverträgen und Arbeitsverträgen Vereinbarungen über den in diesen Fällen zu ersetzenden Reiseaufwand (Mittagessen, Abendessen, Nächtigung,..) bzw. die Reisekosten (Bahnfahrkarte, Kilometergeld,..).

Bei diesen Vereinbarungen wird zumeist ein Pauschalsatz (z.B. Tagesgeld, Nächtigungsgeld) festgelegt, mit dem sämtliche Spesen abgegolten sind. Manchmal wird auch ein Entgelt in solcher Höhe vereinbart, dass damit auch die Reisespesen mitabgegolten sind.

Bestehen keine derartigen Vereinbarungen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der durch die Dienstreise tatsächlich verursachten Kosten - allerdings nur soweit sie als notwendig und nützlich anzusehen sind. Diese Regelung verursacht aber vielfach Schwierigkeiten (Wie können die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden? Waren die verursachten Kosten überhaupt notwendig?).

Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag anzuwenden ist, sollten Sie daher jedenfalls in diesen Einsicht nehmen. Darin sind unter den Begriffen "Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung, Trennungsgeld, Landzulage, ..." oft solche Vereinbarungen zum Reisespesenersatz enthalten.

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