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Leasingfirmen

Wenn Ihr Arbeitgeber eine Leasingfirma (=Überlasser) ist und Sie von diesem an ein anderes Unternehmen (= Beschäftiger) zur Beschäftigung überlassen sind, sollten Sie unbedingt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über den Reisespesenersatz treffen. Eine derartige Vereinbarung kann auch in der Überlassungsmitteilung, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben, festgehalten werden.

Ein auf den Beschäftigerbetrieb allenfalls anzuwendender Kollektivvertrag findet im Hinblick auf den Reisespesenersatz nämlich auf Sie (auch wenn Sie in diesem Betrieb tatsächlich Ihre Arbeit verrichten) keine unmittelbare Anwendung. Sie können allerdings vereinbaren, dass die in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen auch für Sie gelten.

Wenn Sie keine Vereinbarung treffen, haben Sie nur Anspruch auf Ersatz der durch die Dienstreise tatsächlich verursachten Kosten - soweit sie als notwendig und nützlich anzusehen sind. Eine Regelung, die vielfach Schwierigkeiten bringt: Wie kann das nachgewiesen werden?

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Aktuelle Sätze für Auslandsdienstreisen (pdf/117 kb)
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