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Dienstreise
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Auslandsdienstreisen
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Oft beziehen sich die in Kollektivverträgen, Arbeitsverträgen, ... enthaltenen Vereinbarungen zum Reisespesenersatz nur auf Inlandsdienstreisen.
Wenn Sie daher nicht bereits vor Antritt der Auslandsdienstreise eine gesonderte Vereinbarung treffen, können Sie nur tatsächliche Kosten - soweit notwendig und nützlich - verrechnen.
AK-Tipp:
Da diese Regelung sehr schwammig ist, treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber unbedingt vor Reiseantritt eine Vereinbarung über Kostenersätze.
In manchen Vereinbarungen bezüglich Reisespesenersatz bei Auslandsdienstreisen wird auf die in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete aufgelisteten Tages- und Nächtigungsgelder verwiesen oder eine Orientierung an diesen empfohlen.
Die aktuellen Sätze für die einzelnen Länder haben wir für Sie als Download-Datei (siehe Infobox) vorbereitet. |
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