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lexicon
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Arbeitnehmerkündigung ("Selbstkündigung")
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Ab wann gilt die Kündigung?
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Eine Kündigung ist wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber gegenüber mündlich ausgesprochen wird oder sobald sie der Arbeitgeber in den Händen hält. Das heißt, die schriftliche Kündigung ist nicht mit dem Zeitpunkt des Absendens (Poststempel), sondern erst mit dem Einlangen des Briefes beim Arbeitgeber wirksam. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Berücksichtigen Sie daher bei einer schriftlichen Kündigung die Dauer des Postweges!
Beispiel: Will ein Angestellter, dass sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß am 31.12. endet, so muss er das Kündigungsschreiben rechtzeitig vor dem 30.11. zur Post geben, damit es spätestens am 30.11. beim Arbeitgeber einlangt. |
Formvorschriften
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Grundsätzlich ist sowohl bei den Arbeitern als auch bei den Angestellten keine bestimmte Form vorgesehen. Die Kündigung ist sowohl mündlich als auch schriftlich möglich.
Ausnahmen können einzelne Kollektiv- oder Dienstverträge vorsehen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine Kündigung immer schriftlich an den Arbeitgeber zu übergeben und sich die Übergabe bestätigen zu lassen. |
Achtung
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Haben Angestellte nichts Abweichendes vereinbart, können sie ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten kündigen. Die vertragliche Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen ist jedoch möglich.
Bei Arbeitern sind Kündigungsfrist und -termin in erster Linie in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt. Es ist daher für einen Arbeiter erforderlich, vor dem Kündigen in den anzuwendenden Kollektivvertrag Einsicht zu nehmen. Im Zweifelsfall gibt die Arbeiterkammer Auskunft über Kündigungsfristen und -termine. |
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