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Zumutbarkeit
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Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn auf die körperliche Fähigkeit der arbeitslosen Person und die Entlohnung Rücksicht genommen wird. Weiters ist sie dann zumutbar, wenn weder die Gesundheit noch die Sittlichkeit gefährdet sind. Außerdem muss die Arbeitsstelle in angemessener Zeit erreichbar sein, sowie gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden.
Seit 1.1.2008 wird erstmals die Zumutbarkeit der Vermittlung in einen Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) oder in ein Gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt (GBP) geregelt.
Eine Zuweisung zu einem SÖB oder GBP gilt als zumutbar, wenn das angebotene Beschäftigungsverhältnis den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den Qualitätsstandards, die in Richtlinien des Verwaltungsrates zu regeln sind, entspricht.
Überdies hat das AMS im Einzelfall alle übrigen erforderlichen Kriterien der Zumutbarkeit ebenfalls zu überprüfen.
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