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Berufsschutz und angemessene Entlohnung

Auf jeden Fall ist eine Tätigkeit nur dann zumutbar, wenn das Entgelt dem Kollektivvertrag jener Branche, in die Sie vermittelt werden, entspricht. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Vermittlung in einen anderen als den bisher ausgeübten Beruf nur dann zumutbar, wenn durch diese Vermittlung eine künftige Beschäftigung im "Stammberuf" nicht wesentlich erschwert wird.

Entgeltschutz

Für den Fall, dass Sie in eine berufsfremde Beschäftigung vermittelt werden - dh, in eine andere Beschäftigung als die, die Sie zuletzt ausgeübt haben - gilt für die Dauer von 120 Tagen (gerechnet ab dem Beginn des Arbeitslosengeld-Bezuges) der sogenannte "Entgeltschutz".

Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80% der letzten Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen bis zum Ende des Arbeitslosengeld-Anspruches senkt sich diese Grenze auf 75%.

Achtung: In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das AMS auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80% der herangezogenen Bemessungsgrundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektivvertrag entsprechen!

Entgeltschutz auf Grund vorangegangener Teilzeitarbeit

Für den Fall, dass Sie in der Zeit, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, mehr als die Hälfte Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt haben, muss das sozialversicherungspflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungsgrundlage erreichen. Dieser Entgeltschutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeld-Bezuges.

Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor wenn Ihre Arbeitszeit weniger als 75% der Normalarbeitszeit beträgt. Bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche, wie sie in den meisten Kollektivverträgen vorgesehen ist, sind 75% daher 28,87 Stunden.

Dies gilt auch, wenn Sie das AMS in eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt, selbst wenn die Teilzeitbeschäftigung in Ihrem bislang ausgeübten Tätigkeitsbereich liegt.

Für den Entgeltschutz von 100% aus vorangegangenen Teilzeitbeschäftigungen müssen Sie diese nachweisen (zB durch Vorlage des Arbeitsvertrages). Ist ein Nachweis nicht möglich, reicht es aus, wenn Sie die Teilzeitbeschäftigungen dem AMS "glaubhaft machen".

Achtung: Der besondere Berufs- und Entgeltschutz gilt nur während des Bezuges von Arbeitslosengeld!

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