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Familienbeihilfe
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Anspruchsdauer und Leistungsnachweis für Studierende
- Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für die Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt
- Für das erste Studienjahr genügt die Zulassung als ordentliche StudentIn (Universität, Fachhochschule, etc.)
- Nach dem ersten Studienjahr ist ein Leistungsnachweis in Form einer positiv abgelegten Teildiplomprüfung oder eines Teilrigorosums oder über positive Prüfungen im Ausmaß von 8 Wochenstunden bzw. von 16 ECTS-Punkten aus Pflicht- und Wahlfächern zu erbringen
- Ist dieser Leistungsnachweis erbracht, so geht der Bezug bis jeweils zum Ende der Anspruchsdauer des Studienabschnittes; am Ende des Studienabschnittes ist der entsprechende Nachweis (Diplomprüfungszeugnis) zu erbringen
- Im 2. (bzw. 3.) Abschnitt ist auf Anfrage des Finanzamtes ein "ernsthaftes und zielstrebiges Studium" nachzuweisen.
- Altergrenze: Grundsätzlich kann Familienbeihilfe bis zum 26. Geburtstag bezogen werden; bis zum 27. Geburtstag dann:
- wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst (Frauen beim Bundesheer) abgeleistet wurde
- wenn das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren hat oder zu diesem Zeitpunkt schwanger ist
- wenn das Kind erheblich behindert ist
- Hinweis: Für die Studienbeihilfe gelten andere Altersgrenzen.
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Verlängerung der Anspruchsdauer
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Die Anspruchsdauer kann aus folgenden wichtigen Gründen verlängert werden:
- ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit, Unfall,...).
- wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das länger als drei Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester im jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen.
- Verlängerungsgründe sind auch Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes.
- Verlängerungsgründe gelten nur dann, wenn sie vor Ablauf der „regulären Anspruchsdauer“ eingetreten sind.
- Ebenso wie bei der Studienbeihilfe gelten in bestimmten Studienrichtungen sogenannte "Verordnungssemester", welche den Anspruch auf Familienbeihilfe verlängern.
- Die Regelungen zur Anspruchsdauer der Familienbeihilfe gelten mit einigen Unterschieden und Ausnahmen analog zu den Regelungen bei der Studienbeihilfe
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Studienwechsel
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| Die Regelungen zum Studienwechsel für den Bezug der Familienbeihilfe gelten analog zu den Regelungen bei der Studienbeihilfe. |
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