Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Bildung | Bildungsförderungen | Familienbeihilfe
AK-Onlineratgeber
Bildungs- und Berufswahl
Bildungsberatung
Bildungsförderungen
->
AK Bildungsbonus
->
AK Bildungsförderungen
->
AMS Bildungs-Förderungen
->
Besondere Schulbeihilfe
->
Bildungskarenz
->
Bildungskonto Oberösterreich
->
Bildungskosten abschreiben
->
Familienbeihilfe
->
Firmenaus- bildungsverbund
->
Förderungs-Datenbank
->
Schülerbeihilfen
->
Staatliche Studienbeihilfe
->
Stipendienalternativen
->
Unterstützung für Studierende
->
Wirtschafts-Impulsprogramm
Bildungsstandards
Brennpunkt Bildung
Kommunikations-zentrum Di@log
AK Kultur
Nachmittagsbetreuung
10 - was nun?
14 - was nun?
Schule
Studium
Weiterbildung
Zweiter Bildungsweg
Familienbeihilfe  

Familienbeihilfe für großjährige Kinder in Ausbildung

Nach einem Verwaltungsgerichtshof-Urteil vom 3.7.2003 steht für Kinder zwischen dem 18. und dem 26. Lebensjahr Familienbeihilfe zu, wenn sie sich noch in Berufsausbildung befinden (Grundlage ist § 2 FLAG).

Als Berufsausbildung sind jedoch nicht nur öffentlich rechtliche Ausbildungen zu verstehen, sondern "alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, die ernstlich und zielstrebig auf das künftige Berufsleben abzielen" (z.B. Tontechnikerausbildung an Privatschule).

Verdienstfreigrenzen

Die jährliche Zuverdienstgrenze während des Bezugs der Familienbeihilfe beträgt 9.000 Euro.

Achtung:
Überschreiten Sie diese Grenze, so muss die in diesem Jahr bezogene Beihilfe zurückbezahlt werden!

Die Verdienstgrenze bezieht sich auf das "zu versteuernde Einkommen". Vereinfacht gesagt ist dies: Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeträge, minus Arbeiterkammerumlage, minus Werbungskosten (Betriebsausgaben), minus Sonderausgaben und minus der außergewöhnlichen Belastungen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden außerdem folgende Einkünfte NICHT berücksichtigt:

  • Einkünfte aus einem Zeitraum, vor oder nach dem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
  • einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe, Weiterbildungsgeld)
  • das 13. und 14. Monatsgehalt.

zurück Seite Seite 1 Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsdauer und Leistungsnachweis für Studierende Höhe von Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
FB für großjährige Kinder in Ausbildung, Verdienstfreigrenzen
Sonderfälle weiter


 AK Tipp 
Zuverdienstgrenze
Eigene Wohnung und Familienbeihilfe


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
 Bildungshaus Jägermayrhof
AK-Berufsinteressentest
Berufsatlas
Berufsprognose
Schulbeihilfenrechner
Stipendienrechner
Förderungsdatenbank
 Ratgeber & Servicerechner
 AK Kultur Programm
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer