Staatliche Studienbeihilfe

Die staatliche Studienförderung sollte dazu dienen, jedem und jeder die Möglichkeit eines Studiums zu eröffnen. Die Praxis sieht anders aus. Nur rund 18 % der Studierenden erhalten ein Stipendium. Mit der Stipendienreform 2008 ist es zu einer Ausweitung des Kreises der Bezieher/-innen gekommen, wenn auch in unzureichendem Ausmaß. Dennoch, eine Antragstellung kann sich lohnen.

Ob Sie einen Anspruch auf eine Studienbeihilfe haben, sagt Ihnen unser Stipendienrechner in der Infobox.

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Antrag

Anträge auf staatliche Studienbeihilfe sind bei der für den Studienort zuständigen Stipendienstelle einzubringen.

Zuständige Behörde
Für in OÖ Studierende zuständig:
Studienbeihilfenbehörde Linz, Europaplatz 5a, 4020 Linz

Einreichfristen
Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai

zum Seitenanfang Anspruchsvoraussetzungen

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung im Sinne des Studienförderungsgesetzes (z. B. unter bestimmten Restriktionen EWR-Bürger/-innen; Ausländer/-innen, die gemeinsam mit einem Elternteil zumindest für 5 Jahre hindurch in Österreich gelebt haben und wo dieser Elternteil uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig war. Details dazu finden Sie im § 4 Studienförderungsgesetz.

  • Studium an einer österreichischen Universität, akkreditierten Privatuniversität, Fachhochschule, Theologischen Lehranstalt (falls Reifeprüfung abgelegt), Pädagogischen Hochschule, Medizinisch-Technischen Akademie oder an einer berufspädagogischen Akademie. Für Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden, gibt es seit dem Wintersemester 2008/09 ein Mobilitätsstipendium.

  • Soziale Bedürftigkeit: Kriterium für die "soziale Bedürftigkeit" laut Studienförderungsgesetz ist das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße des/der Studierenden, seiner/ihrer Eltern und seiner Ehepartnerin bzw. seines eingetragenen Partners / ihres Ehepartners bzw. ihrer eingetragenen Partnerin. Soziale Bedürftigkeit bei "Selbsterhalter/-innen": Hier ist das Einkommen des/der Studierenden sowie das seiner Ehepartnerin bzw. seines eingetragenen Partners / ihres Ehepartners bzw. ihrer eingetragenen Partnerin relevant.

  • Es darf noch kein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen sein. Ausnahmen bestehen bei Doktoratsstudien und Masterstudien nach Bakkalaureat.

  • Es muss ein "günstiger Studienerfolg" nachgewiesen werden (das erste Mal zwei Semester nach Beginn). Das Studium darf nicht öfter als zweimal und nicht nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt werden. Hinweis: Auch bei einem Studienwechsel muss ein "günstiger Studienerfolg" für das vorher betriebene Studium nachgewiesen werden.

  • Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Ausnahmen gibt es für das Selbsterhalter/-innenstipendium; hier muss das Studium – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – spätestens vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen werden. Weiters erhöht sich die Altersgrenze für Studierende mit Kind, behinderte Studierende und für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen.
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Anspruchsdauer

Grundsätzlich beträgt die Anspruchsdauer die pro Studienabschnitt (Studium) vorgesehene Mindeststudienzeit plus ein Semester (ist das Studium in Studienjahre eingeteilt gilt: Mindeststudienzeit plus ein halbes Studienjahr). Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien.

Achtung:

  • Wird bei einem Diplomstudium die doppelte Mindeststudiendauer des ersten Studienabschnittes plus ein Semester überschritten, verliert man für immer den Anspruch auf Studienbeihilfe (2-plus-1 Regelung) Beispiel: Beträgt die Mindeststudiendauer für Wirtschaftswissenschaften 3 Semester im ersten Abschnitt, so darf man auf keinen Fall länger als 7 Semester benötigen, um auch im zweiten Abschnitt noch Studienbeihilfe beziehen zu können.

  • Obige Regel gilt für die Familienbeihilfe nicht!

Die Anspruchsdauer kann bei Vorliegen "wichtiger Gründe" verlängert werden. Beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft, bei Pflege eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr, Präsenz- oder Zivildienst, bei Studierenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, in bestimmten Fällen auch bei Auslandsstudien. Näheres hierzu unter § 19 Studienförderungsgesetz.

Achtung: Eine Verlängerung der Anspruchsdauer (z. B. aufgrund von Zivildienst) entbindet nicht vom Nachweis des "günstigen Studienerfolgs" nach den ersten beiden Semestern.

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Günstiger Studienerfolg

Der günstige Studienerfolg ist eine weitere Voraussetzung, um Studienbeihilfe (weiter)beziehen zu können. Den Studienerfolgsnachweis müssen auch Selbsterhalter/innen erbringen. Der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs ist v. a. in den ersten beiden Semestern bzw. dem ersten Studienjahr wichtig: Wird der geforderte Studienerfolg nicht erbracht, so ist wenigstens die Hälfte davon vorzuweisen, da andernfalls das bereits erhaltene Stipendium zurückzuzahlen ist.

Nachweis des günstigen Studienerfolgs an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen:

  • Für die ersten beiden Semester durch die Zulassung als ordentliche/r Studierende/r.

  • Nach den ersten beiden Semestern durch Nachweis über 30 ECTS-Punkte oder 14 Semesterstunden.

  • Nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.

  • Nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Abschnitt mindestens 6 Semester umfasst, durch Nachweis über 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden.

  • Nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums ist der Nachweis von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden erforderlich.

  • Nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums: 12 ECTS oder 6 Semesterstunden.

Günstiger Studienerfolg bei anderen Bildungseinrichtungen und weitere Details zum Thema finden Sie in den §§ 20, 23, 24, 25 und 25a.

Achtung:
Häufig wird ein Selbsterhalterstipendium wegen fehlendem Studienerfolg nicht bzw. nicht von Beginn an gewährt. Dies kommt vor allem dann vor, wenn man vor oder während seiner Berufstätigkeit zwar inskribiert war, aber keine oder zu wenige Prüfungen positiv abgelegt hat (und zwar auch, wenn kein Stipendium bezogen wurde).

AK-Tipp:
Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.

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Studienwechsel

Jede Änderung der Studienrichtung ist ein Studienwechsel. Ausnahmen: Der Wechsel wurde durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt; alle Vorstudienzeiten konnten angerechnet werden. Der Wechsel von einem alten auf einen neuen Studienplan zählt nicht als Studienwechsel.

Das Studium darf maximal zweimal und muss jeweils vor dem dritten inskribierten Semester gewechselt werden. Wird öfter gewechselt, geht der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren. Wird später gewechselt, kann zunächst solange kein Stipendium bezogen werden, bis im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im alten.

Höhe des Stipendiums

Die Studienbeihilfen wurden zuletzt im Wintersemester 2008/09 erhöht. Für die Berechnung der Studienbeihilfe wird nun folgendermaßen vorgegangen: Ausgangspunkt ist das jeweils gültige Höchststipendium:

  • Für Selbsterhalter/-innen, verheiratete Studierende, auswärtige Studierende und Vollwaisen: beträgt dieses monatlich € 606,00.

  • Zuschlag pro Kind € 67,00 monatlich.

  • Für andere Studierende: monatlich € 424,00.

Vom Betrag der jeweils gültigen Höchststudienbeihilfe werden die zumutbare Eigenleistung (das die Verdienstgrenzen überschreitende eigene Einkommen), die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (außer bei Selbsterhalter/-innen) bzw. Ehepartner/-in oder eingetragene/-n Partner/-in und die allfällige Familienbeihilfe (mit Kinderabsetzbetrag) abgezogen. Zum verbleibenden Restbetrag kommen 12% hinzu.

Bezieher/-innen der Studienbeihilfe bekommen die Studiengebühren automatisch zur Gänze rückerstattet.

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Zuverdienst: Wieviel darf der/die Studierende dazuverdienen?

Die jährliche Zuverdienstgrenze für Bezieher/-innen einer staatlichen Studienbeihilfe liegt bei € 8.000,-. Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich diese Grenze.

Zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern

Zur Berechnung wird grundsätzlich das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. Normalerweise wird das Einkommen des Kalenderjahres herangezogen, das dem Studienjahr vorangegangen ist. Auf Antrag kann auch das letztvergangene Kalenderjahr herangezogen werden.

Tipp:
  • Bei längerwährender Einkommensverminderung um mindestens 10 % (z.B. Pensionierung) kann u.U. das Einkommen des laufenden Jahres herangezogen werden!
  • Nutzen Sie den Stipendienrechner der Arbeiterkammer, um sofort per Mausklick zu erfahren, ob Sie die Voraussetzungen für Studienbeihilfe erfüllen (siehe Info-Box).
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Selbsterhalter/-innenstipendium

Zum Artikel "Stipendium für Selbsterhalter/-innen"

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Auslandsstipendium

Dieses Stipendium gibt es nur für Bezieher/innen der Studienbeihilfe, die den 1. Studienabschnitt mit der 1. Diplomprüfung abgeschlossen haben und ein mindestens dreimonatiges Auslandsstudium planen. Besteht das Studium nur aus einem Abschnitt, muss mindestens das dritte Semester inskribiert sein. Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu € 582,00 monatlich für die maximale Dauer von 20 Monaten. Für alle anderen Studierenden gibt es spezielle Programme wie z.B.: ERASMUS oder Joint Study.

Bei diesen Programmen handelt es sich um ein europäisches bzw. amerikanisches Austauschsystem zwischen Universitäten. Allerdings sind nicht für alle Studienrichtungen alle Universitäten in Europa zugänglich. Informationen dazu gibt es im Büro für Internationales an Ihrer Universität.

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Mobilitätsstipendium

Seit dem Studienjahr 2008/09 ist es möglich, für Studien, die zur Gänze an einer anerkannten Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule außerhalb Österreichs in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz absolviert werden, ein sogenanntes Mobilitätsstipendium zu erhalten.

Die Kriterien, ob bzw. in welcher Höhe ein Anspruch auf Mobilitätsstipendium besteht, sind ähnlich wie bei der Studienbeihilfe.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen :
  • Hochschulreife wurde in Österreich erworben
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Dauer von mindestens 5 Jahren vor Aufnahme des Studiums in Österreich
  • Noch keine Förderung nach dem Studienförderungsgesetz
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Studienabschluss-Stipendium (SAS)

Das SAS richtet sich an Studierende, die bereits in der Abschlussphase ihres Studiums sind und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • noch kein Abschluss eines Studiums oder einer gleichwertigen Ausbildung, mit Ausnahme eines Bachelorstudiums

  • österreichische Staatsbürger/-innen oder gleichgestellte Ausländer/-innen im Sinne des Studienförderungsgesetzes

  • zum Zeitpunkt der Zuerkennung den 41. Geburtstag noch nicht erreicht

  • innerhalb der letzten vier Kalenderjahre oder innerhalb der letzten 48 Monate für zumindest 36 Monate wenigstens halbbeschäftigt berufstätig

  • kein Bezug von Studienbeihilfe oder Selbsterhalter/-innenstipendium während der letzten vier Jahre

  • vorher noch nie ein SAS bezogen

  • Aufgabe jeder Berufstätigkeit (eine Karenzierung wird akzeptiert)

Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt zwischen € 600,- und € 1.040,- monatlich und ist abhängig davon, in welchem Ausmaß vorher gearbeitet wurde. Das SAS kann für längstens 18 Monate zuerkannt werden.

Achtung:

Wird der Abschluss des Studiums nicht innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Auszahlung des SAS nachgewiesen, muss der gesamte Betrag zurück gezahlt werden. Detailinfos zum SAS finden Sie in der Infobox unter "verwandte Artikel".

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Zuschüsse

Fahrtkostenzuschuss

Für alle Studierenden mit Anspruch auf Studienbeihilfe wird der Fahrtkostenzuschuss automatisch berechnet und mit der Studienbeihilfe ausbezahlt.

Versicherungskostenbeitrag

Studienbeihilfenbezieher/-innen haben Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von € 19,00 monatlich, wenn sie eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Studienbeihilfenbehörde.

Studienunterstützung

Studierende an Universitäten, Fachhochschulen und Akademien können eine Unterstützung bei besonderer Notlage, die durch andere Unterstützungen nicht aufgefangen werden kann, beantragen. Nähere Infos dazu siehe § 68 Studienförderungsgesetz.

Leistungs- und Förderungsstipendien

Leistungs- und Förderungsstipendien sind im Studienförderungsgesetz geregelt. Förderungsziel bei Leistungsstipendien ist die "Anerkennung hervorragender Studienleistungen", bei Förderstipendien die "Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten". Diese Stipendien werden von der jeweiligen Bildungseinrichtung vergeben, welche auch die genauen Ausschreibungskriterien festlegt. Jedenfalls darf bei Leistungsstipendien der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,0 sein sowie die Anspruchsdauer (bei Unis: Mindeststudienzeit pro Abschnitt plus 1 Semester, unter Berücksichtigung von Verlängerungsgründen) nicht überschritten werden.

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Antrag auf Erhöhung der Studienbeihilfe

Gründe für die Erhöhung einer Studienbeihilfe können unter anderem sein: eine erhebliche Verringerung des Einkommens, die Geburt von Geschwistern oder der Studienbeginn von Geschwistern.

Es muss sich jedenfalls um ein Geschehen handeln, das unmittelbar Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen hat.

Solche Anträge (gleiches Formular wie für die ursprüngliche Antragstellung) können jederzeit eingebracht werden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam.

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