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Elternteilzeit
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Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?
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Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
- in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind und
- deren Arbeitsverhältnis zu ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und
- die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (bzw. die Obsorge für das Kind haben).
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| Weitere Voraussetzung ist, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet. Lehrlinge sind vom Anspruch ausgeschlossen. |
Anmerkungen:
- Als "Betrieb" gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet. Filialen sind in der Regel Teile eines grösseren Betriebes.
- Für die Betriebsgröße zählen die regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/-innen. Bei saisonal schwankender Arbeitnehmer/-innen-Zahl kommt es auf den Durchschnitt im Jahr vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung an.
- Für die Mindestdauer der Beschäftigung zählt
- ein unmittelbar vorausgegangenes Lehrverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber/-in
- ein durch Arbeitslosigkeit unterbrochenes Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber/-in, das aufgrund von Wiedereinstellungszusagen fortgesetzt wurde
- eine Karenzzeit bei der/dem selben Arbeitgeber/-in.
- Adoptiv- und Pflegeeltern sind den leiblichen Eltern gleichgestellt.
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