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Elternteilzeit
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Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen?
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| Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem/der Arbeitgeber/-in schriftlich bekannt zu geben. |
Diese schriftliche Mitteilung muss
- den Beginn der Teilzeitbeschäftigung
- die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Achtung: Mindestdauer 3 Monate!)
- das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung (Anzahl der Stunden pro Woche)
- die Lage der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage)
enthalten.
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Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat die schriftliche Mitteilung bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt zu erfolgen.
Anmerkung:
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmass, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für die/den Arbeitgeber/-in. |
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