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Elternteilzeit  

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetzes.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.

Achtung!

Eine Kündigung ist möglich, wenn neben der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Kündigungsmöglichkeit der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers besteht binnen 8 Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung.

zurück Seite Seite 1 Inkrafttreten der Bestimmungen Anspruchsvoraussetzung Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit Was gilt für Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmer/-innen bzw. bei Nichterfüllung der Mindestdauer der Beschäftigung weiter


 Musterbrief 
Musterschreiben für Anspruch auf Elternteilzeit (*ab 21 Beschäftigte im Betrieb, mind. 3 Jahre Betriebszugehörigkeit) - rtf/5 kb
Musterschreiben für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit (*ab 21 Beschäftigte im Betrieb) - rtf/6 kb
Musterschreiben für vereinbarte Elternteilzeit (*bis 21 Beschäftigte im Betrieb oder noch keine 3 Jahre im Betrieb) - rtf/5 kb
 Aus der Praxis 
Geburt des Kindes: 1. Jänner 2004
Geburt des Kindes: 1. Juli 2004


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