|
|
Elternteilzeit
|
|
|
 |
Kündigungs- und Entlassungsschutz
|
Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetzes.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. |
Achtung!
|
| Eine Kündigung ist möglich, wenn neben der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Kündigungsmöglichkeit der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers besteht binnen 8 Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung. |
|