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Elternteilzeit  

Was gilt für Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmer/-innen bzw. bei Nichterfüllen der Mindestdauer der Beschäftigung?

  • Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann mit dem/der Arbeitgeber/-in eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
  • Die Geltendmachung der Teilzeitbeschäftigung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (siehe Punkt II).
  • Kommt binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, ist es Sache der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung zu klagen. Das Gericht hat die Klage abzuweisen, wenn der/die Arbeitgeber/-in aus sachlichen Gründen seine Zustimmung zur begehrten Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auch in diesen Fällen ab Bekanntgabe - frühestens jedoch 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung und endet spätestens 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.
  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert auch während dieses Verfahrens zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung an.

zurück Seite Seite 1 Inkrafttreten der Bestimmungen Anspruchsvoraussetzung Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen Kündigungs- und Entlassungsschutz Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit
Was gilt für Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmer/-innen bzw. bei Nichterfüllung der Mindestdauer der Beschäftigung


 Musterbrief 
Musterschreiben für Anspruch auf Elternteilzeit (*ab 21 Beschäftigte im Betrieb, mind. 3 Jahre Betriebszugehörigkeit) - rtf/5 kb
Musterschreiben für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit (*ab 21 Beschäftigte im Betrieb) - rtf/6 kb
Musterschreiben für vereinbarte Elternteilzeit (*bis 21 Beschäftigte im Betrieb oder noch keine 3 Jahre im Betrieb) - rtf/5 kb
 Aus der Praxis 
Geburt des Kindes: 1. Jänner 2004
Geburt des Kindes: 1. Juli 2004


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