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Elternteilzeit
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Was gilt für Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmer/-innen bzw. bei Nichterfüllen der Mindestdauer der Beschäftigung?
- Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann mit dem/der Arbeitgeber/-in eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
- Die Geltendmachung der Teilzeitbeschäftigung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (siehe Punkt II).
- Kommt binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, ist es Sache der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung zu klagen. Das Gericht hat die Klage abzuweisen, wenn der/die Arbeitgeber/-in aus sachlichen Gründen seine Zustimmung zur begehrten Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
- Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auch in diesen Fällen ab Bekanntgabe - frühestens jedoch 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung und endet spätestens 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.
- Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert auch während dieses Verfahrens zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung an.
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