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Elternteilzeit  

Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen?

Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem/der Arbeitgeber/-in schriftlich bekannt zu geben.

Diese schriftliche Mitteilung muss

  • den Beginn der Teilzeitbeschäftigung
  • die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Achtung: Mindestdauer 3 Monate!)
  • das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung (Anzahl der Stunden pro Woche)
  • die Lage der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage)

    enthalten.

Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat die schriftliche Mitteilung bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt zu erfolgen.

Anmerkung:
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmass, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für die/den Arbeitgeber/-in.

zurück Seite Seite 1 Inkrafttreten der Bestimmungen Anspruchsvoraussetzung
Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen
Kündigungs- und Entlassungsschutz Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit Was gilt für Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmer/-innen bzw. bei Nichterfüllung der Mindestdauer der Beschäftigung weiter


 Musterbrief 
Musterschreiben für Anspruch auf Elternteilzeit (*ab 21 Beschäftigte im Betrieb, mind. 3 Jahre Betriebszugehörigkeit) - rtf/5 kb
Musterschreiben für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit (*ab 21 Beschäftigte im Betrieb) - rtf/6 kb
Musterschreiben für vereinbarte Elternteilzeit (*bis 21 Beschäftigte im Betrieb oder noch keine 3 Jahre im Betrieb) - rtf/5 kb
 Aus der Praxis 
Geburt des Kindes: 1. Jänner 2004
Geburt des Kindes: 1. Juli 2004


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