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Elternteilzeit  

Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit

Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem/der Arbeitgeber/-in zu vereinbaren.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

Kommt binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe der gewünschten Teilzeit mit dem Dienstgeber keine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten – sofern nicht der/die Arbeitgeber/-in binnen weiterer 2 Wochen zu Gericht geht.

In diesem Fall empfiehlt es sich , eine eingehende Rechtsberatung durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen und die weiteren Schritte zu besprechen. Jedenfalls besteht auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) der Teilzeitbeschäftigung die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abzuwägen. Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es keine Berufungsmöglichkeit.

zurück Seite Seite 1 Inkrafttreten der Bestimmungen Anspruchsvoraussetzung Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen Kündigungs- und Entlassungsschutz
Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit
Was gilt für Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmer/-innen bzw. bei Nichterfüllung der Mindestdauer der Beschäftigung weiter


 Musterbrief 
Musterschreiben für Anspruch auf Elternteilzeit (*ab 21 Beschäftigte im Betrieb, mind. 3 Jahre Betriebszugehörigkeit) - rtf/5 kb
Musterschreiben für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit (*ab 21 Beschäftigte im Betrieb) - rtf/6 kb
Musterschreiben für vereinbarte Elternteilzeit (*bis 21 Beschäftigte im Betrieb oder noch keine 3 Jahre im Betrieb) - rtf/5 kb
 Aus der Praxis 
Geburt des Kindes: 1. Jänner 2004
Geburt des Kindes: 1. Juli 2004


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