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Elternteilzeit
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Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit
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Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem/der Arbeitgeber/-in zu vereinbaren.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Kommt binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe der gewünschten Teilzeit mit dem Dienstgeber keine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten – sofern nicht der/die Arbeitgeber/-in binnen weiterer 2 Wochen zu Gericht geht.
In diesem Fall empfiehlt es sich , eine eingehende Rechtsberatung durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen und die weiteren Schritte zu besprechen. Jedenfalls besteht auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) der Teilzeitbeschäftigung die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abzuwägen. Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es keine Berufungsmöglichkeit. |
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