Lernzeitanrechnung
Seit 1.1.2008 ist der Nachweis von Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 20 Wochenstunden Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz. Liegen weniger als 20 Wochenstunden vor, wird aber von der Bildungseinrichtung eine – für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendige – Lernzeit bestätigt, so ist diese in die Kurszeit einzurechnen! Vom AMS werden Lern- und Übungszeiten im Ausmaß von maximal 10 Wochenstunden anerkannt.
Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr müssen Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 16 Wochenstunden nachweisen. Auch hier ist eine Anrechnung von Lern- und Übungszeiten möglich – und zwar im maximalen Ausmaß von 8 Wochenstunden.
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