Selbsterhalter/-innen Stipendium

Selbsterhalter/-innen sind Studierende, die sich bereits vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und deren Einkünfte jährlich zumindest € 7.272-- (brutto abzüglich SV-Beiträge) betragen haben. Das Einkommen der Eltern spielt bei Selbsterhalter/-innen keine Rolle. Der Studienerfolg ist selbstverständlich auch hier in vollem Umfang nachzuweisen.

Studierende können neben dem Studium € 8.000,-- verdienen, ohne dass eine zumutbare Eigenleistung vom Stipendium abgezogen wird. Die Höhe der Einkünfte VOR der ersten Zuerkennung der Studienbeihilfe bleibt zur Gänze unberücksichtigt. Es werden nur jene Einkünfte herangezogen, die während des Bezuges der Studienbeihilfe anfallen.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes, Zeiten der Lehre werden in der Regel nicht als Zeiten des Selbsterhaltes anerkannt.

Die Höchstudienbeihilfe für Selbsterhalter/-innen beträgt monatlich € 679--, das sind € 8.148-- pro Jahr.

Für Selbsterhalter/-innen gelten auch andere Altersgrenzen für den Bezug eines Stipendiums: Für jedes volle zusätzliche Jahr, in dem sich der/die Studierende länger als diese vier Jahre selbst erhalten hat, erhöht sich die Altersgrenze (30. Lebensjahr) um ein Jahr.

Bei fünfjähriger Berufstätigkeit beträgt die Altersgrenze also 31 Jahre, bei sechsjähriger 32 Jahre und so weiter, bis zum Höchstalter von 35 Jahren. Das Studium muss jedenfalls vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen werden.

Außerdem muss ein günstiger Studienerfolg aus dem laufenden Studium nachwiesen werden:

Im ersten Studienjahr gilt hiefür die Aufnahme als ordentliche/r Hörer/-in. Zu Beginn des 3. Semesters muss der Bewerber/die Bewerberin Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden nachweisen.

Nach einem Studienwechsel muss auch ein günstiger Studienerfolg aus dem Vorstudium vorliegen. Außerdem darf das gewählte Studium nicht öfter als zweimal gewechselt und jedenfalls nicht nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt worden sein.

Auch die Anspruchsdauer darf nicht überschritten werden: Grundsätzlich ist das die gesetzlich vorgesehene Studienzeit plus ein Toleranzsemester je Studienabschnitt.

Bei Bachelorstudium gibt es lediglich ein Toleranzsemester.

Studienerfolg

Berufstätige müssen den gleichen Studienerfolg erbringen wie ihre nichtberufstätigen Studienkollegen/−innen. Auch wenn Berufstätige nicht aktiv studieren, werden Semester, für die eine Zulassung besteht, in die Anspruchsdauer eingerechnet.

Für das Stipendium zählt jedes Semester einer Zulassung in vollem Umfang.

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