Das Gleichbehandlungsgesetz

Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich – so steht es zumindest in der Verfassung. Auch die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ist seit 1998 als Staatsziel in der Verfassung festgeschrieben. Von diesem Ziel ist die Wirklichkeit noch weit entfernt.

Was ist das Gleichbehandlungsgesetz?

Seit 1979 gibt es das Gleichbehandlungsgesetz. Arbeiterkammern und Gewerkschaften haben seitdem Schritt für Schritt Erweiterungen und Verbesserungen durchgesetzt. Dieser Prozess ist freilich bei weitem nicht abgeschlossen.
Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse auf privatrechtlichem Vertrag beruhen (Privatwirtschaft), geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen, Lehrlinge und HeimarbeiterInnen.

Sind Sie sich nicht sicher, ob das Gleichbehandlungsgesetz gilt, beraten Sie Ihre Gewerkschaft, Ihre Arbeiterkammer und die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen.

So setzen Sie Ihr Recht auf Gleichbehandlung durch

Sie können wahlweise beim Arbeits- und Sozialgericht klagen, einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellen, zuerst die Kommission, dann das Gericht oder Gericht und Kommission gleichzeitig befassen.
Für Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht können Sie Rechtsschutz von der Gewerkschaft oder der AK bekommen.

Nachweis erbringen

In jedem Fall müssen Sie die jeweilige Diskriminierung glaubhaft machen. Es genügt, Tatsachen anzuführen, die auf eine Diskriminierung hinweisen und die zeigen, dass die Ungleichbehandlung wahrscheinlich auf Grund des Geschlechtes erfolgt ist.
Ein Antrag bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt, dass die gesetzlichen Fristen zum Einbringen einer Klage bei Gericht pausiert werden.
Die Fristen laufen erst dann wieder weiter, wenn das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission abgeschlossen ist und Sie den Beschluss der Kommission zugestellt erhalten.

Wann liegt eine Diskriminierung vor?

Eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes liegt vor, wenneine Regelung oder einE ArbeitgeberIn ohne sachliche Rechtfertigung zum Nachteil eines Geschlechtes zwischen Frauen und Männern unterscheidet. Dabei geht es sowohl um gleiche als auch um vergleichbare gleichwertige Arbeitsvorgänge.

Die unsachliche unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern kann direkt oder mittelbar sein, das Gleichbehandlungsgesetz untersagt beides.
Unmittelbare Diskriminierung bedeutet, dass offen nach dem Geschlecht unterschieden wird. Mittelbare Diskriminierung bedeutet, dass nicht offen nach dem Geschlecht, sondern nach einem anderen Merkmal unterschieden wird, das auf den ersten Blick nichts mit dem Geschlecht zu tun hat.

Beispiel: Es wird nach dem Merkmal „Arbeitszeit“ unterschieden, und Teilzeitbeschäftigte erhalten in einem Betrieb einen geringeren Stundenlohn. Da sehr viel mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind, sind im Ergebnis Frauen diskriminiert.

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