Kündigungs- und Entlassungschutz

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft, von der Sie Ihren Arbeitgeber so rasch als möglich in Kenntnis setzen müssen.

Der Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden.

Wenn Sie Elternteilzeit in Anspruch nehmen, gilt der Kündigungsschutz bis 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, jedoch höchstens bis zum vollendeten vierten Lebensjahr.

Zwischen dem vollendeten 4. Lebensjahr und dem vollendeten 7. Lebensjahr (gesetzliches Höchstausmaß) besteht ein sogenannter Motivkündigungsschutz. Wird eine Kündigung wegen der Elternteilzeit ausgesprochen kann sie innerhalb von 5 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Eine solche Kündigung wäre auch im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes als diskriminierend zu werten.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Fristenhemmung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist
Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt. Ausnahmen gibt es nur bei sachlicher Rechtfertigung. Zum Beispiel bei einem Ferialpraktikum, bei Saisonarbeit oder bei einem Dienstverhältnis als Vertretung.

Befristetes Arbeitsverhältnis - Beendigung nur wegen Schwangerschaft
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nur deswegen nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, weil eine Schwangerschaft besteht, ist dies als Geschlechtsdiskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis zu werten und ist ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz.

Eine derartige Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung mittels Klage auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht bekämpft werden.

Achtung

Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz! Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen des Bestehens einer Schwangerschaft aufgelöst, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden.

Entlassung

Eine schwangere Dienstnehmerin kann nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) entlassen werden. Das Gericht darf der Entlassung nur zustimmen, wenn ein im Mutterschutzgesetz angeführter Entlassungsgrund besteht, wobei in manchen Fällen aber der außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter zu berücksichtigen ist.
Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung kann im Sonderfall auch nachträglich eingeholt werden. Allerdings nur dann, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen strafbarer Handlungen entlassen wurde.

Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

Während der Schwangerschaft ist eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses möglich. Sie muss aber schriftlich vereinbart werden. Bei minderjährigen Schwangeren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) muss der Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigefügt sein, aus der ersichtlich ist, dass die Frau über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz belehrt wurde.

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