Mutterschaftsaustritt
Eltern können ihr Dienstverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes beenden – diese spezielle Form heißt Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt.
Abfertigung (für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 eingegangen wurden)
In diesem Fall haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung, wenn folgende Voraussetzungen auf Sie zutreffen:
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 5 Jahre gedauert, so haben Sie Anrecht auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, aber höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts. Weitere Voraussetzung ist, dass der Austritt aus dem Dienstverhältnis spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz erklärt wird (am besten schriftlich und eingeschrieben).
Wichtig: Der Austritt kann frühestens innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt erklärt werden.
Der Abfertigungsanspruch bleibt auch dann gewahrt, wenn Sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. nach dem VKG im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes das Arbeitsverhältnis aufkündigen.
So hoch ist die Abfertigung, bei Kündigung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG (Elternteilzeit)
Es ist jene Entgeltshöhe bei der Berechnung der Abfertigung heranzuziehen, die sich aus dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit - unter Außerachtlassung von Vollkarenzzeiten - und dem daraus bezogenen Entgelt ergibt.
Achtung: Bei einer Selbstkündigung im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG/VKG gebührt so wie beim Mutterschaftsaustritt bzw. Vaterschaftsaustritt auch nur die halbe zustehende Abfertigung. In diesem Fall ist aber die oben beschriebene Entgeltshöhe heranzuziehen.
Achtung:
Einige Kollektivverträge enthalten im Zusammenhang mit einem "Mutterschaftsaustritt" für die Arbeitnehmerin günstigere Abfertigungsbestimmungen als das Gesetz. Informieren Sie sich deshalb noch vor der Geburt Ihres Kindes beim zuständigen Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes über die kollektivvertraglichen Bestimmungen!


