Vorzeitiger Austritt

Beim vorzeitigen Austritt handelt sich um eine fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund.

Liegt ein Austrittsgrund vor, ist der Austritt berechtigt erfolgt. Liegt kein Austrittsgrund vor, ist der Austritt unberechtigt erfolgt.

Achtung: Gleichgültig, ob der Austritt berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist, wird das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.

Da bei einem Austritt schwerwiegende negative Konsequenzen drohen können, ist es jedenfalls ratsam, mit einem AK-Rechtsexperten den konkreten Sachverhalt genau abzuklären.

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Gründe für einen berechtigten vorzeitigen Austritt

Die zwei häufigsten Fälle eines berechtigten vorzeitigen Austrittes sind:

a) Entgeltvorenthaltung

Der Arbeitgeber ist hier mit der Entgeltleistung im Verzug. Es empfiehlt sich, dem Arbeitgeber (schriftlich) eine 10- bis 14-tägige Nachfrist zu setzen, verbunden mit einer Austrittsdrohung für den Fall, dass innerhalb dieser Frist nicht das gesamte ausständige Entgelt ausbezahlt wird.

Nach Ablauf der Frist muss unbedingt eine Bankauskunft eingeholt werden sowie beim Konkursgericht nachgefragt werden, ob über das Vermögen des Arbeitgebers ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist.

Ist bereits ein Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so ist jedenfalls kein vorzeitiger Austritt wegen Entgeltvorenthaltung mehr möglich. (Dies wäre ein unberechtigter Austritt!)

Ist hingegen das ausständige Entgelt nicht zur Gänze bezahlt worden und auch kein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet, so kann der Arbeitnehmer nun in der Regel den vorzeitigen Austritt erklären.

b) Gesundheitliche Gründe

Primäre Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit zu gesundheitlichen Schäden führt bzw. solche ernstlich und konkret drohen.

Bezüglich dieses Faktums sollten Sie ein fachärztliches Gutachten einholen, welches die gesundheitliche Belastung im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung darstellt und genau die Aufgabe dieser Tätigkeit dringend empfiehlt.

Das fachärztliche Gutachten ist dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen. Weiters muss dem Arbeitgeber eine Frist gesetzt werden, innerhalb welcher er "Entlastungsmaßnahmen" wie beispielsweise einen Ersatzarbeitsplatz, der gesundheitlich nicht belastend ist, anbieten kann. Ob der Arbeitnehmer nun diesen angebotenen Ersatzarbeitsplatz annehmen muss, hängt vom Inhalt des mündlichen und/oder schriftlichen Arbeitsvertrages ab.

Wird kein Ersatzarbeitsplatz bzw. keiner, der gesundheitlich verträglich ist, angeboten, so kann der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt erklären.

Achtung:
Vor einem derartigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen sollten Sie mit einem AK-Rechtsexperten den konkreten Sachverhalt abklären. Ist der Austritt nämlich unberechtigt erfolgt, sind schwerwiegende Konsequenzen möglich (z.B. Verlust der Abfertigung - nach altem Abfertigungsrecht-, Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers ...).

In einem persönlichen Gespräch mit einem AK-Rechtsexperten ergeben sich unter Umständen auch andere Varianten zur Lösung Ihres speziellen Problems!

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Unberechtigter Austritt

Der häufigste Fall ist, dass ein Arbeitnehmer eine "bessere" Arbeit in Aussicht hat und dieses Dienstverhältnis sofort antreten muss.

Empfehlung:
Versuchen Sie das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber einvernehmlich aufzulösen. - Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt haben Sie mit gewichtigen negativen Konsequenzen zu rechnen.

Auch der Austritt aus gesundheitlichen Gründen kann letztlich zu einem ungerechtfertigten werden, wenn beispielsweise der gerichtliche Sachverständige ein für den Arbeitnehmer negatives Gutachten erstellt.

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Kündigungsentschädigung

Die Kündigungsentschädigung umfasst alle vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt, das bei einer ordnungsgemäßen Kündigung durch den Arbeitgeber gebührt hätte.

Kurz gesagt, alles was der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist verdient (insb. Gehalt, Überstunden im Durchschnitt, anteilige Sonderzahlungen ....) bzw. an Anwartschaften erworben hätte. Es kann somit ein höherer Abfertigungs- als auch ein neuer Urlaubsanspruch begründet werden.

Wenn z.B. mit der fiktiven Kündigungsfrist eine 5-jährige Dienstzeit vollendet wird, so gebühren drei anstatt zwei Monatsentgelte als Abfertigung (nach altem Abfertigungsrecht).

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