Genossenschaft

Die Wohnungsanzahl von gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen steigt ständig. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind die größte Bauträgergruppe im Neubau.

Bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen überschneiden sich verschiedene Gesetze: das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, die Wohnbauförderungsgesetze und in bezug auf die Genossenschaften auch das Genossenschaftsgesetz.

Wer kann eine Wohnung einer Gemeinnützigen Bauvereinigung mieten?

Grundsätzlich kann eine Gemeinnützige Bauvereinigungen ihre Wohnungen an jeden Interessenten vermieten. Das WGG schreibt den Gemeinnützigen Bauvereinigungen nur in sehr unbestimmter Form vor, dass die Bauvereinigungen bei der Wohnungsvergabe den Wohnungsbedarf, die Haushaltsgröße und die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden berücksichtigen sollen.

Eine konkrete gesetzliche Eingrenzung der potentiellen Mieter gilt nur für wenige ältere und besonders billige Wohnungen (Wohnungen, die vom sogenannten „Schillingeröffnungsbilanzgesetz“ betroffen waren). Diese Wohnungen dürfen nach Freiwerden nur an einen „begünstigten“ Personenkreis mit niedrigem Einkommen vergeben werden. Genauere Kriterien dafür können die einzelnen Landesregierungen festlegen.

Manche Gemeinnützige Bauvereinigungen beschränken ihre Tätigkeit und die Vergabe von Wohnungen auf Angehörige bestimmter Unternehmen, Betriebe oder Berufe. Die Vergabe ihrer Wohnungen erfolgt dann nur innerhalb eines eingegrenzten Personenkreises.
Auch „echte“ Genossenschaften dürfen die Vergabe ihrer Wohnungen auf einen bestimmten Personenkreis beschränken, und zwar auf ihre Mitglieder.

Wesentlich genauere Kriterien für die Vergabe von Wohnungen gibt es in den – je nach Bundesland unterschiedlichen – Wohnbauförderungsgesetzen.
Da die meisten Wohnungen der Gemeinnützigen Bauvereinigungen gefördert werden und wurden, sind die Bestimmungen des jeweiligen Wohnbauförderungsgesetzes bzw die dazu ergangenen Verordnungen von großer Bedeutung.

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