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| Neuer Betriebsinhaber - was ändert sich? |
Wird ein Betrieb verkauft, löst dies oft Unsicherheit bei den betroffenen Arbeitnehmer aus:
- Beschäftigt mich der neue Eigentümer weiter?
- Behalte ich meinen Verdienst?
Grundsätzlich ist durch das AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen. Kündigungen sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (zB neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser sein Arbeitsverhältnis begünstigt, zB Abfertigung auch bei Selbstkündigung, beenden.
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| Was heißt Umstrukturierung eigentlich? |
Umstrukturierung heißt, die "bestehenden Strukturen zu
verändern". Dies kann bedeuten, dass durch
- Ausgliederung
eines Betriebsteiles ein neues Unternehmen (ev. mit einem anderen Partner) entsteht.
- Outsourcing
von Unternehmenstätigkeiten (ein anderer übernimmt die Leistung)ein Betrieb schlanker und damit auch kleiner wird.
- Fusion
zweier Unternehmen eine neue, größere rechtliche Einheit entsteht.
Grundsätzlich ist durch das AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen. Kündigungen sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (zB neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser sein Arbeitsverhältnis begünstigt, zB Abfertigung auch bei Selbstkündigung, beenden.
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| Was ist "Due Diligence"? |
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Unter "Due Diligence" versteht man die sorgfältige Analyse und Bewertung eines Objektes im Rahmen einer beabsichtigten geschäftlichen Transaktion. Die Due Diligence kommt häufig im Zusammenhang mit geplanten Unternehmenskäufen zur Anwendung. Hauptziel einer Due Diligence ist es, Informationen über das Zielunternehmen zu erarbeiten und aufzubereiten, um damit einerseits eine Analyse und Beurteilung von wesentlichen Fakten für die Kaufentscheidung und andererseits eine Analyse von Informationen, die als Grundlage für die Unternehmensbewertung dienen, zu ermöglichen.
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| Welche Fragen wirft eine Umstrukturierung für den Betriebsrat auf? |
Bei Veränderungen im Unternehmen ist der Betriebsrat mit vielen offenen Fragen konfrontiert:
- Wie läuft die Umstrukturierung ab und welche Hintergründe gibt es?
- Wie sieht die Zukunft der betroffenen Unternehmensbereiche aus?
- Gibt es Alternativen dazu?
- Werden die Beschäftigten bei einer Ausgliederung weiter beschäftigt und verändern sich deren Arbeitsbedingungen?
- Wie kann die Mitbestimmung des Betriebsrates in der neuen Unternehmensstruktur gestaltet werden?
Grundsätzlich ist durch das AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen. Kündigungen sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (zB neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser sein Arbeitsverhältnis begünstigt, zB Abfertigung auch bei Selbstkündigung, beenden.
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| Welchen Nutzen zieht der Betriebsrat aus der Zusammenarbeit mit AK-Consult? |
Durch die gemeinsame Auseinandersetzung mit den bevorstehenden Veränderungen im Unternehmen
- erhält der Betriebsrat Klarheit über die wirtschaftlichen Aspekte der Umstrukturierung
- gewinnt der Betriebsrat Gegenargumente, Alternativkonzepte und Positionen, die eingebracht werden können
- geht der Betriebsrat gestärkt in die Verhandlungen mit der Geschäftsleitung
- kann der Betriebsrat die Rechte der Arbeitnehmer gezielt verteidigen.
Grundsätzlich ist durch das AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen. Kündigungen sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (zB neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser sein Arbeitsverhältnis begünstigt, zB Abfertigung auch bei Selbstkündigung, beenden.
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| Wie unterstützt AK-Consult Betriebsräte bei Umstrukturierung im Betrieb? |
Gemeinsam mit dem Betriebsrat analysiert AK-Consult
- Motive
der Umstrukturierung, sowie die vorliegenden Wirtschaftlichkeits- und Kostenrechnungen
- Gestaltungsmöglichkeiten
nach dem Gesellschaftsrecht (Auswirkungen auf Haftungen, Verantwortlichkeiten, Führung, Aufsichtsrat, ...)
- Auswirkungen
im Sinne von Chancen und Risiken für den betroffenen Unternehmensbereich
- Auswirkungen
der Umstrukturierung auf die Betriebsratsarbeit
Grundsätzlich ist durch das AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen. Kündigungen sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (zB neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser sein Arbeitsverhältnis begünstigt, zB Abfertigung auch bei Selbstkündigung, beenden. Darüber hinaus bietet AK-Consult dem Betriebsrat Informationen durch
- Vorträge in BR-Sitzungen oder bei Betriebsversammlungen
- Kontakte zu anderen betroffenen Betriebsräten
- Zusammenarbeit mit Rechtsexperten der Abteilung Sozialpolitik bei der Beratung zu allen Fragen der Mitarbeiterrechte und des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts- u. Anpassungsgesetz).
Grundsätzlich ist durch das AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen. Kündigungen sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (zB neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser sein Arbeitsverhältnis begünstigt, zB Abfertigung auch bei Selbstkündigung, beenden.
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