Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer/Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren sind es 30 Werktage (= 5 Wochen) pro Arbeitsjahr/Lehrjahr, nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage (= 6 Wochen).
- Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Urlaubsjahr von Arbeitsjahr (ab Eintrittsdatum) auf Kalenderjahr umgestellt werden.
- Statt Werktagen (inklusive Samstagen) kann Ihr Urlaub auch in reinen Arbeitstagen berechnet werden.
Tipp
Damit nichts schief geht!
- Führen Sie selbst schriftliche Aufzeichnungen über Ihren Urlaubsverbrauch!
- Halten Sie die mit Ihrem Arbeitgeber geschlossene Urlaubsvereinbarung schriftlich fest, um diese in einem Streitfall auch nachweisen zu können!
- Kontrollieren Sie Ihre Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen immer unverzüglich!
Ansonsten laufen Sie Gefahr, eine Frist zu versäumen und dadurch Ansprüche, wie zum Beispiel den Urlaubszuschuss,zu verlieren.
Berechnung des Resturlaubes bei Dienstende
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so wird der Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres im nachhinein aliquotiert (anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr).
zum SeitenanfangUrlaubskürzung bei Präsenz- und Zivildienst
Dem Arbeitnehmer darf für die Zeit von kurzfristigen Einberufungen (z. B. Waffenübungen) kein Urlaub abgezogen werden. Es sei denn, dass solche kurzfristigen Einberufungen innerhalb eines Urlaubsjahres mehr als 30 Tage ausmachen. Beim Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienst dürfen Urlaubstage aliquot abgezogen werden.
Der Tipp der AK:
Überprüfen Sie, ob bei kurzfristigen Einberufungen wirklich kein Urlaub abgezogen wurde. Beim Nachrechnen sollte beachtet werden, dass das Urlaubsjahr in vielen Fällen nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. (Das Urlaubsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum in den Betrieb.)
Neuregelung des Urlaubsanspruches bei Beendiung des Dienstverhältnisses
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses steht nur mehr das aliquote Urlaubsausmaß zu: Statt 30 etwa nur mehr 15 Tage, wenn das Arbeitsverhältnis in der Mitte des Urlaubsjahres gelöst wird. Und statt einer Urlaubsentschädigung oder -abfindung gibt es nur mehr eine Ersatzleistung. Das hat die Regierung beschlossen.
zum SeitenanfangErsatzleistung
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so wird der Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres im nachhinein aliquotiert (anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr).
Bereits verbrauchter Urlaub wird von diesem aliquoten Urlaubsanspruch abgezogen. Für den sich dann allenfalls noch ergebenden Resturlaub gibt es - statt bisher Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung - eine Ersatzleistung.
Wurde bereits mehr Urlaub konsumiert als aliquot zugestanden wäre, ist bei unbegründetem Austritt oder berechtigter Entlassung das Entgelt, das Sie während des zu viel verbrauchten Urlaubs erhalten haben, sogar zurückzuzahlen.
Die Aliquotierung gilt nur für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird. Für offenen Urlaub aus Vorjahren gebührt die Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes.
Tipp
Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz unterliegen, gelten dessen Bestimmungen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat, bei der Gewerkschaft Bau-Holz oder den AK-Rechtsexperten.
Infobox
FAQ
- Erster Urlaub wann
- Verjährung
- Ausbezahlung
- Genehmigung
- Verdienst während Urlaub
- Resturlaub
- Erkrankung im Urlaub


