Betriebspension

Was ist die Betriebspension?

Die Betriebspension ist eine ergänzende Leistung zur gesetzlichen Pension. Dieser Pensionszuschuss ist eine freiwillige Leistung, die der Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen zusagt. Das bedeutet also, dass dieser Anspruch nicht automatisch besteht. Die Betriebspension wird entweder über Einzelarbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder im Kollektivvertrag geregelt.
Die Betriebspension muss keine reine Altersversorgung sein, sondern kann auch Berufsunfähigkeits-, Invaliden- oder Hinterbliebenenpensionen umfassen.

Welche Formen der Betriebspension gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Betriebspensionen. Der Arbeitgeber kann sich zu einer direkten Leistung, also zum Beispiel einer Pensionszahlung, verpflichten. Eine andere Möglichkeit ist, während des Arbeitsverhältnisses Beiträge in eine Pensionskasse einzuzahlen. Die Pensionskasse veranlagt die Beiträge und zahlt dem/der Arbeitnehmer/in ab Pensionierung einen Zuschuss zur Pension aus. Der Arbeitgeber kann sich auch dazu verpflichten, Prämien für eine zugunsten der ArbeitnehmerInnen abgeschlossene Lebensversicherung zu bezahlen.

Was ist eine betriebliche Kollektivversicherung?

Die betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung. Sie bietet ein betriebliches Altersvorsorgesystem nach Pensionskassen-Art in Form von Lebensversicherungen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Prämien für seine ArbeitnehmerInnen zu bezahlen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles haben die ArbeitnehmerInnen dann Anspruch auf eine Rente.

Bei der betrieblichen Kollektivversicherung gibt es keine Wartezeit, Ansprüche aus den geleisteten Beiträgen bleiben den ArbeitnehmerInnen auch dann erhalten, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird.

Kann der Anspruch auf Betriebspension von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden?

Ob eine Leistung aus einer Betriebspension von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden kann, hängt von der Form der Pensionszusage ab.
Direkte Leistungzusage: es ist erlaubt, dass diese erst nach einer bestimmten Zeit nach dem Eintritt in das Unternehmen erteilt werden.

Für das Entstehen des Anspruches auf die Betriebspension kann auch eine Wartezeit vereinbart werden. Wird ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Wartezeit beendet, besteht kein Anspruch auf Betriebspension.
Bei direkten Leistungszusagen ist auch die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten: Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt sowie einvernehmliche Lösung können zum Verlust des Pensionsanspruches führen!

Pensionskassenzusage: auch wenn ein Arbeitgeber für seine ArbeitnehmerInnen Beiträge in eine Pensionskasse zahlt, kann eine Wartezeit vereinbart werden. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit beendet, haben die ArbeitnehmerInnen keinen Anspruch auf Betriebspension.

Lebensversicherung: der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag bleibt den ArbeitnehmerInnen erhalten, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Was passiert bei einem Betriebsübergang?

Entscheidend ist, ob die Pensionszusage durch den Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung geregelt ist. Direkte Leistungszusagen, die auf Einzelvereinbarung beruhen, sind zu übernehmen, wenn der ganze Betrieb verkauft wird.

Wird nur ein Teil des Betriebes verkauft, muss der Erwerber die Pensionsvereinbarung nicht übernehmen, wenn er das rechtzeitig ablehnt. Der/die Arbeitnehmer/in kann in diesem Fall zwischen 2 Varianten wählen: entweder er widerspricht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses und das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer bleibt aufrecht oder er lässt sich die bisher erworbene Pensionsanwartschaft von seinem früheren Arbeitgeber abfinden.

Was passiert bei Insolvenz?

Durch die Insolvenz des Arbeitgebers kann eine direkte Leistungszusage nicht mehr erfüllt werden. Die gesamte Forderung wird mit Insolvenzeröffnung fällig und ist im Insolvenzverfahren anzumelden. Ein Teil der Betriebspension wird vom Insolvenz- Ausfallgeldfonds durch eine Einmalzahlung abgegolten. BetriebspensionistInnen ist zu empfehlen, bei Zahlungsstockung oder –einstellung unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Gewerkschaft oder Arbeiterkammer aufzunehmen.

Bei einer Pensionskassenzusage sind die Versicherungsleistungen unabhängig vom Unternehmensschicksal: Was einbezahlt wurde, bekommen die ArbeitnehmerInnen auch heraus. Bei Lebensversicherungen empfiehlt sich im Insolvenzfall unbedingt die Kontaktaufnahme mit Experten, da unter Umständen durch Verpfändung zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen ein konkursfester Anspruch besteht.

Bei einer Versicherung durch eine Pensionskasse sind die Versicherungsleistungen unabhängig vom Unternehmensschicksal: Was einbezahlt wurde, bekommen die ArbeitnehmerInnen auch heraus. Bei Lebensversicherungen empfiehlt sich im Insolvenzfall unbedingt die Kontaktaufnahme mit Experten, da unter Umständen durch Verpfändung zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen ein konkursfester Anspruch besteht.

Änderungen, Widerruf & Aussetzen der Betriebspension

Betriebspensionszusagen können widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig verschlechtert.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, muss eine Einstellung mindestens 3 Monate vorher mit dem Betriebsrat beraten werden.
Bei Widerruf bleibt die bisher erworbene Anwartschaft grundsätzlich erhalten.

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