Altersteilzeit
Gleitend in die Pension
Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in den letzten Jahren vor der Pension weniger zu arbeiten - ohne allzu große finanzielle Einbußen und ohne Beeinträchtigung der jeweiligen Pensions- und Abfertigungsansprüche.
Ab 1. Jänner 2004 wurden vom Gesetzgeber jedoch einige Hürden eingebaut, die eine Inanspruchnahme der Altersteilzeit erschweren.
- Voraussetzungen
- Altersteilzeit-Vereinbarung
- Bestimmungen
- Förderung Arbeitgeber, Altersteilzeitgeld, Ersatzkraft
- AK-Forderung: Alter(n)sgerechte Personalpolitik
- Das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit wird jährlich bis 2012 schrittweise angehoben und beträgt:
| Kalenderjahr | Frauen | Männer |
|---|---|---|
| 2004 | 50 1/2 Jahre | 55 1/2 Jahre |
| 2005 | 51 Jahre | 56 Jahre |
| 2006 | 51 1/2 Jahre | 56 1/2 Jahre |
| 2007 | 52 Jahre | 57 Jahre |
| 2008 | 52 1/2 Jahre | 57 1/2 Jahre |
| 2009 | 53 Jahre | 58 Jahre |
| 2010 | 53 1/2 Jahre | 58 1/2 Jahre |
| 2011 | 54 Jahre | 59 Jahre |
| 2012 | 54 1/2 Jahre | 59 1/2 Jahre |
- Die maximale Dauer der Altersteilzeit richtet sich nach dem individuellen Pensionsstichtag.
Beispiel:
Mann, geboren am 1.1.1949, aufgrund der Pensionsreform 2003 frühestmöglicher Pensionsantritt 1.10.2012 (63 Jahre + 9 Monate).
Die Altersteilzeit kann von 1.7.2004 (55,5 Jahre) bis zum 30.9.2012 in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer der Altersteilzeit beträgt daher in diesem Fall 8 Jahre und 3 Monate.
- Ab 2013 kann die Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Pensionsstichtag für eine Alterspension in Anspruch genommen werden.
- In den letzten 25 Jahren muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt (also nicht geringfügig) gewesen sein. Die Rahmenfrist von 25 Jahren wird um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern (bis zur Vollendung des 15 Lebensjahres) erstreckt.
- Vor Beginn der Altersteilzeit muss das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber bereits mindestens 3 Monate gedauert haben.
- Innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Altersteilzeit muss man vollzeitbeschäftigt gewesen sein. Als Vollzeitbeschäftigung gilt auch ein Arbeitszeitausmaß höchstens um 20 % unter der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Diese Voraussetzung gilt unabhängig davon, ob man im letzten Jahr vor der Altersteilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Wer also im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit beim selben oder einem anderen Arbeitgeber nur teilzeitbeschäftigt war, kann Altersteilzeit nicht in Anspruch nehmen.
Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind alle, die eine Leistung aus der Pensionsversicherung, Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzung für eine dieser Leistungen erfüllen.
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss auf mindestens 60 bis maximal 40 % reduziert werden. Innerhalb dieser Bandbreite ist die Verringerung der Arbeitszeit festzulegen und gilt dann für die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit.
- Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, einen Lohnausgleich zumindest für die Hälfte des durch die Arbeitszeitverringerung eintretenden Verlustes zu gewähren. Als Basis für die Berechnung des Lohnausgleichs gilt der Durchschnittsverdienst des letzten Jahres vor Beginn der Altersteilzeit. Hat das Arbeitsverhältnis noch kein Jahr gedauert, ist der Durchschnitt der kürzeren Dauer des Arbeitsverhältnisses (mindestens 3 Monate) heranzuziehen.
- Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
- Eine allfällige Abfertigung muss auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit berechnet werden. Die Abfertigung wächst daher mit Lohnerhöhungen während der Altersteilzeit auch weiter mit.
Bitte beachten Sie:
Die Altersteilzeit ist mit dem Dienstgeber schriftlich zu vereinbaren. In der Infobox finden Sie dazu eine Mustervereinbarung sowie ausführliche Erläuterungen.
Sonderregelung für geblockte Altersteilzeit:
Geblockte Altersteilzeit bedeutet, dass eine bestimmte Zeit mehr gearbeitet wird als die reduzierte Normalarbeitszeit gemäß der Altersteilzeitvereinbarung beträgt und dafür Ausgleichsphasen entstehen, in denen nicht gearbeitet wird. Zum Beispiel wird während der halben Laufzwit voll weiter gearbeitet und die zweite Hälfte dafür nicht mehr gearbeitet.
Eine geblockte Altersteilzeit kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn zumindest für die Ausgleichsphase eine Ersatzkraft eingestellt wird.
Bei einer geblockten Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2013 beginnt, darf die Ausgleichsphase (Freizeitphase) maximal 2,5 Jahre betragen.
Übergangsregelungen für Altersteilzeitverträge vor dem 1.1.2004
Durch die Anhebung des vorzeitigen Pensionsalters ab 1.7.2004 wurden für Altersteilzeitverträge, deren Laufzeit vor dem 1.1.2004 begonnen hat, Übergangsregelungen geschaffen:
Altersteilzeit Beginn vor dem 1.4.2003:
Das vor der Pensionsreform 2003 gültige Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bleibt weiterhin anzuwenden.
Durch die Ausdehnung der sog "Hacklerregelung" für Männer, die vor dem 1.1.1947 und Frauen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind und 45 bzw 40 Beitragsjahre haben, gilt als vorzeitiges Pensionsalter die Vollendung des 60. Lebensjahres (Männer) bzw. des 55. Lebensjahres (Frauen). Wer diese Voraussetzung erfüllt und sich in Altersteilzeit befindet, die bis zur Erreichung des 61,5. bzw 56,5. Lebensjahres abgeschlossen wurde, kann die Altersteilzeitvereinbarung bis zum ursprünglichen Ende weiter erfüllen, oder zum früheren Stichtag die Pension in Anspruch nehmen.
Altersteilzeit Beginn ab 1.4.2003 bis 31.12.2003:
Für diese Fälle wird die Erhöhung des vorzeitigen Pensionsalters durch die Pensionsreform 2003 wirksam. Es besteht die Möglichkeit, die Altersteilzeitvereinbarung bis zum neuen erhöhten Pensionsalter zu verlängern, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Wird das Arbeitsverhältnis mit Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung aufgelöst und besteht aufgrund der Anhebung des Pensionsalters noch kein Pensionsanspruch, gebührt Übergangsgeld als eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes plus 25 % bis zum Erreichen des erhöhten Pensionsalters.
zum SeitenanfangDie Förderung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) Altersteilzeitgeld als Ausgleich für die Mehrkosten durch den Lohnausgleich und die höheren Sozialversicherungsbeiträge.
Das höchst mögliche Altersteilzeitgeld umfasst:- Den von ihm gewährten Lohnausgleich. Das AMS ersetzt die Lohnkosten im Ausmaß der Hälfte der Arbeitszeitreduktion (das heißt bei einer Arbeitszeitverringerung um beispielsweise 50 % finanziert das AMS 25 % des Lohnes), aber nur bis zu einem Gesamtverdienst während der Altersteilzeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage (3.630 Euro monatlich im Jahr 2005).
- Die Mehrkosten, die durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Verdienstes vor Beginn der Altersteilzeit entstehen.
Die volle Förderung erhält der Arbeitgeber aber nur, wenn er eine zuvor arbeitslose Person oder einen Lehrling als Ersatzkraft zusätzlich einstellt. Ohne Ersatzkrafteinstellung erhält der Arbeitgeber nur die Hälfte der maximal möglichen Förderung.
Einstellung einer Ersatzkraft
Jede zusätzlich über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2005 monatlich 323,46 Euro) beschäftigte Person, die zuvor arbeitslos war oder ein zusätzlich ausgebildeter Lehrling, der zuvor nicht arbeitslos gewesen sein muss, gilt als Ersatzkraft. Die Ersatzkraft muss nicht für die Tätigkeit des Altersteilzeitarbeitnehmers aufgenommen werden. Es genügt die Einstellung eines Arbeitnehmers in irgend einem Bereich irgend eines Betriebes oder Betriebsteiles des selben Arbeitgebers.
Höhe des Altersteilzeitgeldes
Die Höhe liegt bei einer Verringerung der Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent zwischen 70 und 80 Prozent des bisherigen Brutto-Einkommens. Pension und Abfertigung bleiben gleich.
zum SeitenanfangAK-Forderung: Alter(n)sgerechte Personalpolitik
In den nächsten fünf bis zehn Jahren wird das Durchschnittsalter der Erwerbstätigen in der gesamten Europäischen Union rapide ansteigen. Die über 45jährigen werden zur größten Gruppe unter den Erwerbstätigen anwachsen. Diese Tatsache erfordert nicht nur ein politisches sondern auch ein gesellschaftliches Umdenken. Es ist schlichtweg absurd, wenn Beschäftigte ab 45 in Unternehmen und am Arbeitsmarkt weiter als Problemgruppe angesehen werden.
Menschen werden zukünftig nicht nur länger als bisher erwerbstätig sein müssen, sondern sie sind auch zu befähigen, bis zum Pensionsalter gesund und motiviert einer produktiven Tätigkeit nachgehen zu können. Gefragt ist ein Paradigmenwechsel von einer derzeit sehr kurzfristig agierenden Personalpolitik hin zu einer langfristig angelegten.
Zu den wichtigsten Eckpunkten einer solchen Personalpolitik zählen aus Sicht der Arbeiterkammer nicht nur eine ausgewogene Altersstruktur im Unternehmen, sondern in weiterer Folge auch die kontinuierliche innerbetriebliche Weiterbildung der Beschäftigten aller Altersgruppen, die Sicherung des sog. "Wissenstransfers" zwischen Jung und Alt, die Entwicklung und Installierung alter(n)sgerechter und vor allem altersgemischter Beschäftigungs- und Tätigkeitsfelder, dem Alter entsprechende Arbeitsbedingungen und die Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Sicherung des Gesundheitszustandes der Mitarbeiter/-innen.


