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| Bin ich während der Bildungskarenz versichert? |
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Sie sind während des Bezuges von Weiterbildungsgeld kranken- und unfallversichert. Seit 1.1.2005 werden Zeiten des Bezuges von Weiterbildungsgeld (= Arbeitslosengeld) auch bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.
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| Muss ich durchgehend einen Kurs besuchen? |
Grundsätzlich ist ein durchgehender Kursbesuch nötig.
Während der ersten vier und der letzten vier Wochen der Bildugungskarenz wird vom AMS auch dann Weiterbildungsgeld (= Arbeitslosengeld) ausbezahlt, wenn keine Bildungsmaßnahme besucht wird.
Ausnahmen vom durchgehenden Besuch gibt es auch in Bezug auf Zeiten der Ferien, in denen der Bildungsbetrieb ruht. Eine vorherige Kontaktierung des AMS ist ratsam.
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| Kann ich die Bildungskarenz auch geteilt in Anspruch nehmen? |
Ja, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die geteilte Bildungskarenz muss von Beginn an vereinbart werden. Eine nachträgliche Aufteilung ist nicht zulässig.
- Der Gesamtbezugsraum des Weiterbildungsgeldes (= Arbeitslosengeldes) darf 12 Monate nicht übersteigen.
- Ein Bezugsteil muss mindestens 3 Monate betragen.
- Es können somit maximal 4 Blöcke à 3 Monate innerhalb von 4 Jahren in Anspruch genommen werden.
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| Welche Bildungsmaßnahmen kann ich während der Bildungskarenz besuchen? |
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Derzeit prüft das Arbeitsmarktservice die Art der Bildungsmaßnahme nicht. Es werden sowohl Aus- als auch Weiterbildungsmaßnahmen mit "Weiterbildungsgeld" gefördert (z.B. Besuch der Abendschule, Studium am Zweiten Bildungsweg, EDV-Kurs u.ä.). Auch Kurse im Ausland sind möglich. Eine vorherige Kontaktierung des AMS ist in jedem Fall ratsam.
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| In welchem Ausmaß müssen Bildungsmaßnahmen besucht werden? |
Seit 1.1.2008 müssen Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgewiesen werden. (Ausnahme: Personen mit Kinderbetreuungspflicht)
Dieses Ausmaß gilt jedenfalls als erfüllt beim Besuch:
- einer Universität, einer Fachhochschule, eines Kollegs oder einer vergleichbaren Ausbildung
- eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreife- und die Studienberechtigungsprüfung
- eines Lehrganges zum Nachholen des Hauptschul-Abschlusses
- eines Lehrganges zum Nachholen eines Lehrabschlusses
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| Liegen weniger als 20 Wochenstunden vor, wird aber von der Bildungseinrichtung eine notwendige Selbstlernzeit bestätigt, so ist diese in die Kurszeit einzurechnen! In OÖ wird vom AMS eine Selbstlernzeit im Ausmaß von maximal 10 Wochenstunden anerkannt. |
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