Schulbeihilfe für Berufstätige
Besondere Schulbeihilfe
Sie besuchen eine höhere Schule für Berufstätige und wollen, unbelastet vom beruflichen Stress, für die Abschlussprüfung lernen. Also vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz oder unbezahlten Urlaub bzw. hängen den Job überhaupt (nachweislich) für eine Zeit an den Nagel.
Wenn Sie sich vorher durch Ihre berufliche Tätigkeit bereits ein Jahr lang selbst erhalten haben, steht Ihnen die "Besondere Schulbeihilfe" zu.
- Vorgangsweise, Höhe, Dauer, Antrag
- Dienstfreistellung, Sozialversicherung
- Befreiung von Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühr
- Besondere Schulbeihilfe kombiniert mit Bildungskarenz
- Stellen Sie den vorgesehenen mündlichen Reifeprüfungstermin fest.
- Bestimmen Sie den gewünschten Zeitraum der Inanspruchnahme: Die besondere Schulbeihilfe wird für höchstens sechs Monate gewährt Es steht Ihnen jedoch frei, einen kürzeren Zeitraum zu wählen.
- Klären Sie Art und Weise der Beendigung beziehungsweise der Karenzierung Ihres Dienstverhältnisses.
Höhe
Alleinstehende erhalten € 715,- monatlich, verheiratete SchülerInnen, deren Ehepartner nicht berufstätig sind, werden mit € 1.050,- im Monat unterstützt. Für jedes Kind, für das SchülerInnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um weitere € 127,-.
"Die besondere Schulbeihilfe" ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
Bei Bezug von Leistungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bzw. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (z.B. Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld) vermindert sich die Besondere Schulbeihilfe (siehe AK-Tipp "Besondere Schulbeihilfe kombiniert mit Bildungskarenz")
Die besondere Schulbeihilfe ist steuerfrei.
Bezugsdauer
Die besondere Schulbeihilfe kann insgesamt längstens sechs Monate bis zur mündlichen Matura bezogen werden, sofern keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
Wo wird sie beantragt?
Die besondere Schulbeihilfe wird persönlich bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde beantragt. Antragsformulare gibt´s in den Direktionen der jeweiligen Schule.
Die für die Antragstellung vorgesehenen Formulare können für alle Interessent/-innen der Klasse gemeinsam angefordert werden. Informieren Sie sich vor der Antragstellung auch über die notwendigen Beilagen.
Für weitere Informationen steht Ihnen die Schülerbeihilfenbehörde des Landesschulrates für OÖ, Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz, Tel. (0 73 2) 70 71 - 22 11 DW oder 22 42 DW, gerne zur Verfügung.
Regelung der Dienstfreistellung im Betrieb
Das Schülerbeihilfengesetz sichert jedem Schüler/jeder Schülerin einer höheren Schule für Berufstätige - gemäß der gesetzlichen Bestimmungen - eine Beihilfe zu, greift jedoch nicht in das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein.
Es muss daher jeder Antragsteller/jede Antragstellerin über die Art der Dienstfreistellung - etwa in Form eines unbezahlten Urlaubes - mit seinem Arbeitgeber/seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung treffen. Bevor Sie diese treffen, empfehlen wir Ihnen, Ihren Betriebsrat/Ihre Betriebsrätin oder Personalvertreter zu kontaktieren. Bei Nichteinigung gibt es nur die Möglichkeit der Kündigung.
Was Sie bei der Sozialversicherung beachten sollten
Personen, die für den Zeitraum der Vorbereitung auf die Reifeprüfung ihr Dienstverhältnis karenzieren, empfehlen wir zur Sicherstellung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes die Mitversicherung (bei den Eltern - sofern das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist - bzw. beim Partner) bzw. Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage stellen!) sowie eventuell die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Angestellten (PV)
Landesstelle OÖ, Volksgartenstraße 14, 4021 Linz
Tel. (0 73 2) 65 94-0
Neue gemeinsame Service-Tel.Nr. der Pensionsversicherungsanstalten: 050303
Der Antrag auf Mitversicherung/Selbstversicherung bzw. auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist direkt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz, Tel. (0 73 2) 78 07 - 0 einzubringen.
Personen, die sich in Schulausbildung befinden, sind per Gesetz automatisch unfallversichert.
Wichtig: Personen, die für den in Frage kommenden Zeitraum Arbeitslosenunterstützung erhalten, sind aufgrund dieses Bezugs für diesen Zeitraum versichert.
Befreiung von Fernseh-, Rundfunk und Fernsprechgebühr
Bedürftigkeit muss durch den Bezug bestimmter Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld) nachgewiesen werden. Voraussetzung ist weiters, dass das Familieneinkommen (nach Abzug der Miete) den Befreiungsrichtsatz nicht übersteigt.
Der Richtsatz beträgt
- € 836,64 bei einem Einpersonenhaushalt bzw.
- € 1.254,40 bei einem Zweipersonenhaushalt.
- Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, gibt es einen Erhöhungsbetrag von € 87,68.
Individuelle Beratung:
GIS-Service-Center Linz, Spittelwiese 4, 4020 Linz
Mo-Fr 8-18 Uhr
Tel. 0810 / 00 10 80, Fax: 05 / 0200 Dw. 300
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.orf-gis.at
gis.office@orf-gis.at
Besondere Schulbeihilfe kombiniert mit Bildungskarenz
Parallel zur besonderen Schulbeihilfe kann auch eine Bildungskarenz in Anspruch genommen werden. Sie erhalten während der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld in Höhe Ihres individuellen Arbeitslosengeld-Anspruchs. Zusätzlich erhalten Sie die – allerdings in diesem Fall reduzierte - besondere Schulbeihilfe.
Zur Berechnung der Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld stellt das Arbeitsmarktservice online einen Leistungsanspruch-Rechner zur Verfügung.
Die Kürzung der besonderen Schulbeihilfe wird berechnet, indem die € 715,- der besonderen Schulbeihilfe zunächst halbiert werden. Diese € 357,50 werden dann vom Weiterbildungsgeld abgezogen. Um den so ermittelten Differenzbetrag ist nun die besondere Schulbeihilfe zu kürzen.
So sieht die Berechnung in der Praxis bei einem angenommenen Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 700,- monatlich aus:
Die € 715,- der besonderen Schulbeihilfe werden halbiert. Diese € 357,50 werden von den € 700,- Weiterbildungsgeld abgezogen. Um diesen Differenzbetrag von € 342,50 ist nun die besondere Schulbeihilfe zu kürzen (€ 715,- minus € 342,50). Daraus ergibt sich für eine Person mit Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 700,- eine besondere Schulbeihilfe von € 372,50 pro Monat.
Für den Fall, dass Sie verheiratet sind und Ihr Partner/Ihre Partnerin über keine eigenen Einkünfte verfügt und falls Sie ein unterhaltsberechtigtes Kind haben, dann ist die Kürzung von der erhöhten Schulbeihilfe (€ 1.177,-) zu ermitteln.


