Konkurs - Insolvenz: Wenn die Firma kracht

Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Er kann seine fälligen Zahlungen (Verbindlichkeiten, wie Löhne/Gehälter etc.) nicht mehr leisten. In diesem Fall kann ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren beim zuständigen Gericht eröffnet werden.

Was ist der Konkurs?

Im Konkurs übernimmt der vom Gericht bestellte Masseverwalter die Funktion des Arbeitgebers und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Durch die Konkurseröffnung wird Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht beendet!
Alle vor Konkurseröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind im Konkursverfahren anzumelden und können bei der IEF-Service GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds) als Insolvenz-Entgelt beantragt werden.

Was müssen Sie als ArbeitnehmerIn beachten?

Ab Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, die bis zur Verfahrenseröffnung entstandenen Ansprüche zu erfüllen. Ist vor der Insolvenzeröffnung fälliges Entgelt (Löhne, Gehälter etc.) ausständig, sind diese ArbeitnehmerInnenforderungen als Konkurs- oder Ausgleichsforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

Wer hilft Ihnen?

Zur Durchsetzung Ihrer offenen Entgeltansprüche gegenüber Ihrer Firma, hilft Ihnen der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA), das gemeinsame Insolvenzbüro von AK und Gewerkschaft, in Ihrem Bundesland.

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