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| Welche Fristen müssen eingehalten werden? |
Um den Anspruch auf Insolvenzentgelt nicht zu verlieren, muss der Antrag binnen sechs Monaten ab:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw.
- Kenntnis des sonst geforderten Gerichtsbeschlusses (zB Konkursabweisung)
eingebracht werden.
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| Die 6-monatige Antragsfrist beginnt wieder neu zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wird. |
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| Welche Anspruchszeiträume sind gesichert? |
Gesichert sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Konkurs-/Ausgleichseröffnung bzw des Konkursabweisungsbeschlusses oder 6 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren.
Ältere Ansprüche sind nur gesichert, wenn sie beim Arbeitsgericht innerhalb von 6 Monaten (ab Fälligkeit) eingeklagt wurden.
Der Anspruch darf nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verfallen oder verjährt sein.
Zeitausgleichsguthaben sind gesichert, wenn sie in den letzten 6 Monaten vor der Konkurs-/Ausgleichseröffnung bzw des Konkursabweisungsbeschlusses oder 6 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet worden sind.
Nur Durchrechnungszeiträume nach dem Gesetz, dem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verlängern den sechsmonatigen Zeitraum
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| Wie lange sind die Ansprüche gesichert? |
Im Konkurs: Bis zur Berichtstagsatzung sind die Löhne und Gehälter sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesichert.
Nach der Berichtstagsatzung müssen Sie austreten, wenn der Masseverwalter erstmals Lohn, Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht oder nur teilweise auszahlt.
Treten Sie nicht aus, verlieren Sie den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für das laufende Entgelt auch in der Zukunft!
Im Ausgleich: Bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt ist, sind die Löhne und Gehälter sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesichert.
Danach müssen Sie austreten, wenn der Arbeitgeber erstmals Lohn, Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht oder nur teilweise auszahlt.
Treten Sie nicht aus, verlieren Sie den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für das laufende Entgelt auch in der Zukunft! Der Sicherungszeitraum endet jedenfalls mit dem Ende des dritten Monats, der auf die Ausgleichseröffnung folgt.
Dies gilt auch wenn später ein Anschlusskonkurs eröffnet wird!
Im Fall einer Konkursabweisung: Bis zum Ende des dritten Monats nach Fassung des gerichtlichen Abweisungsbeschlusses (Beschlussdatum) sind die Löhne und Gehälter sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesichert.
Forderungen, die danach entstehen, sind nicht durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gesichert, und müssen direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
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