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Ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen Vorenthalt des (vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen) Entgelts unmittelbar nach Konkurs- oder Ausgleichseröffnung ist nicht mehr möglich, da der Arbeitgeber die Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind, nicht mehr erfüllen darf.
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