Ganztagsschule und Nachmittagsbetreuung

Der Bedarf an Tagesbetreuungs-Einrichtungen für Kinder im Pflichtschulalter steigt rasant an. Eltern wünschen sich dabei zu Recht nicht irgendeine Form von "Aufbewahrung" ihrer Kinder am Nachmittag, sondern ein qualitatives Angebot! Ein dichtes Angebotsnetz bewirkt eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eröffnet andererseits auch in pädagogischer Hinsicht viele neue Chancen.

zum Seitenanfang

Ganztägige Schulen

Seit dem Schuljahr 1994/95 können alle Pflichtschulen im Rahmen der Schulautonomie ganztägig geführt werden. Das gilt für alle allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder- und Polytechnische Schulen) sowie die Unterstufe der Allgemein Bildenden Höheren Schulen. Grundsätzlich wird unter einer ganztägigen Schulform eine Schule verstanden, die aus Unterrichts- und Betreuungsteil besteht. Sie dauert lt. Gesetz bis mindestens 16 Uhr (spätestens 18 Uhr).

Pädagogische Zielsetzungen Oberstes Ziel ist die optimale Förderung der Kinder. Egal, ob lernstark oder –schwach, im Vordergrund stehen die individuellen Bedürfnisse der Schüler. Dies wird am ehesten durch die Bildung kleiner Gruppen erreicht. Weitere Zielsetzungen sind:

  • Lernmotivation und Lernunterstützung
  • Soziales Lernen (Intensivierung von Kontakten zwischen Schülern unterschiedlicher Gesellschaftsschichten, Kulturen und Religionen)
  • Kreativität
  • Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung (Förderung von Haltungen und Fertigkeiten, die über die Schulzeit hinaus von Bedeutung sind),
  • Rekreation (Berücksichtigung der Bedürfnisse nach Bewegung, Rückzug und Erholung).
zum Seitenanfang

Ganztägige Schulformen

sind in einen Unterrichts- und in einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in verschränkter oder getrennter Abfolge geführt werden.

Verschränkte Form der ganztägigen Schule Getrennte Form der ganztägigen Schule
Unterricht und Betreuung wechseln einander ab Unterricht und Betreuung sind zeitlich klar voneinander getrennt
Fließender Übergang zwischen Lern- und Freizeitphasen Nach dem Unterricht (Vormittag) folgt nachmittags die Betreuung
Betreuung ist interaktiver Bestandteil des Schulalltages
Verpflichtende Inanspruchnahme der Betreuung für alle Schüler-/innen einer Klasse Die Betreuung ist ein freiwilliges Angebot, das von einzelnen Schüler/-innen auch tageweise in Anspruch genommen werden kann
Zustimmung von mindestens 2/3 der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler/-innen und mindestens 2/3 der betroffenen Lehrpersonen erforderlich. Für den Betreuungsteil dürfen die Schüler/-innen in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden
Anmeldung für die gesamte Dauer des Schulbesuches Anmeldung ist auch nur tageweise möglich, sie gilt aber für das gesamte Schuljahr

zum Seitenanfang

Betreuungsgruppen in Bundesschulen (AHS) und öffentlichen Pflichtschulen

In ganztägig geführten AHS-Unterstufen, die Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt haben, darf ab zehn Schülern eine Betreuungsgruppe gebildet werden. Die Schüler müssen dazu aber mindestens drei Tage die Woche für die Nachmittagsbetreuung angemeldet sein. Eine Gruppe darf weiters nicht mehr als 19 Schülerinnen und Schüler umfassen. Die Bildung von Betreuungsgruppen kann sowohl klassen- als auch schulstufenübergreifend erfolgen.

Die Teilungszahlen der Betreuungsgruppen können in Bundesschulen autonom festgelegt werden (im Rahmen des ihnen zugeteilten Lehrerwochen-Stundenkontingents). Eine Gruppe von weniger als fünf Schülern, die nur für einen oder zwei Tage die Woche angemeldet sind, ist aber nicht zulässig.

Bei Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts besteht eine Betreuungsgruppe aus allen Schülerinnen und Schüler einer Klasse.

zum Seitenanfang Gliederung des Schulalltags

Der Schulalltag in der Ganztagsschule gliedert sich in vier Bereiche:

  • Unterricht
  • gegenstandsbezogene Lernzeit und/oder
  • individuelle Lernzeit sowie
  • Freizeit

Gegenstandbezogene Lernzeit

Grundsätzlich umfasst die gegenstandsbezogene Lernzeit drei Wochenstunden (im Rahmen der Schulautonomie sind auch andere Aufteilungen möglich; siehe „individuelle Lernzeit“). In dieser Zeit geht es vor allem darum, schon erworbenes Wissen zu festigen und zu vertiefen sowie den Lehrstoff von bestimmten Pflichtfächern zu wiederholen. Es wird aber kein neuer Lehrstoff behandelt. Die Lehrer/ -innen haben darauf zu achten, dass die Aufgaben verstanden und eigenständig gelöst werden

Individuelle Lernzeit

Hier gilt es selbständig zu lernen, die Hausübungen zu erledigen und sich auf Schularbeiten, Tests und Diktate vorzubereiten. Auf das unterschiedliche Tempo der Schüler und den jeweiligen Lernumfang wird entsprechend eingegangen. Sofern das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss keine andere Regelung getroffen hat, umfasst die individuelle Lernzeit vier Wochenstunden. Seit dem Schuljahr 2005/06 kann gegenstandsbezogenes Lernen zur Gänze durch individuelles Lernen ersetzt werden. In diesem Fall ergeben sich maximal 10 individuelle Lernstunden pro Woche. Nachdem diese Stunden aber nur „halbwertig“ bezahlt werden (=halber Lehrkräftestundenlohn), wird die individuelle Lernstunde kaum von Lehrer/-innen durchgeführt.

Freizeit

Die Schüler werden sowohl von Lehrern, als auch Erziehern betreut. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit erfolgt die Betreuung durch die Lehrer. In der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist die Betreuung sowohl durch Lehrer als auch Erzieher möglich. Anmerkung: der Bund zahlt den Lehrkräften aber auch hier nur den halben Lohn.

zum Seitenanfang

Derzeitiges Betreuungsangebot

Oberösterreich hat im Bereich der schulischen Nachmittagsbetreuung noch Aufholbedarf. Welche Angebote es an den oö. Schulen schon gibt, erfahren Sie auf der "Ganztagsschulseite“ des Landesschulrates OÖ: www.gtts.eduhi.at

Keine Nachmittagsbetreuung? Das können Sie tun!

Ab dem Schuljahr 2006/07 ist eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tages-betreuung ab 15 angemeldeten Schülern zu führen. Allerdings müssen die räumlichen Voraussetzungen sowie andere Betreuungsangebote berücksichtigt werden.

Falls derzeit (noch) kein passendes Betreuungsangebot am/in der Nähe des Schulstandort/es existiert:

  • Rechtzeitig Bedarf anmelden: bei der Gemeinde (bzw. beim jeweiligen Schulerhalter), bei der Schulbehörde (Bezirks- bzw. Landesschulrat). Fordern Sie die Politik zum Handeln auf!
  • Melden Sie Ihren Betreuungsbedarf spätestens bei der Schuleinschreibung an!
  • Schließen Sie sich am besten mit anderen betroffenen Eltern zusammen. Organisieren Sie sich – gemeinsam erreicht man mehr! Überhaupt gilt: Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte als Eltern!

Neben diversen organisatorischen- sind gegenwärtig auch gesetzliche Zugangshürden zu beachten:

  • 2/3 der betroffenen Eltern und 2/3 der betroffenen Lehrkräfte müssen der Einrichtung einer über den Tag verschränkten Form der ganztägigen Schule zustimmen.
  • Zustimmung des Schulerhalters (bei öffentlichen Pflichtschulen in der Regel die jeweilige Gemeinde, ansonsten meist der Privatschulträger)
  • Bewilligung der Landesregierung
zum Seitenanfang

Was kostet es und wer muss für die Kosten aufkommen?

Von den Eltern ist monatlich ein Betreuungs- und ein Verpflegungsbeitrag an die Schule zu leisten. Die konkrete Höhe dieser Beiträge wird durch eine Verordnung festgelegt, wobei der Beitrag in öffentlichen Schulen höchstens kostendeckend sein darf.

Bundesschulen

An ganztägig geführten Allgemeinbildenden Höheren Schulen sind für die ganztägige Betreuung zehn mal im Jahr 80 Euro zu bezahlen. Und zwar immer innerhalb der ersten zehn Tage des Monats. Für den Fall, dass Schüler/-innen den Betreuungsteil nur einige Tage nützen, verringert sich die Höhe des Betrages.

Pflichtschulen

Die Höhe des Beitrages für ganztägig geführte allgemeine Pflichtschulen wird ebenfalls mittels Verordnung festgelegt. Der Schulerhalter (in diesem Fall entweder Land, Gemeinde oder ein Gemeindeverband) legt die Höhe des Betrages fest. Die oben genannten Beiträge für die Betreuung an Bundesschulen gelten dabei fast überall als Orientierung.

Ermäßigungen

Mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen sind beim Betreuungsbeitrag Ermäßigungen vorgesehen. Ein entsprechender Antrag ist in der Schule einzubringen.

Fälligkeit

Der Beitrag für die Betreuung ist immer am Anfang des Monats zu entrichten. Falls das trotz Mahnung drei Monate nicht geschieht, darf das Kind den Betreuungsteil nicht weiter besuchen. Falls das Kind eine getrennte Abfolge von Unterricht und Betreuung besucht, so bedeutet ein Nichtzahlen des Betreuungsbeitrages nur die Abmeldung vom Betreuungsteil. Der Unterricht kann aber weiterhin besucht werden. In Schulen mit Verschränkung darf auch der Unterricht nicht länger besucht werden.

Newsletter

Immer informiert...