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| Haben Eltern Einfluss auf den Betreuungsteil? |
Im Schulforum (an Pflichtschulen) bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss (an AHS) haben Eltern, Lehrer und Schüler (nur im Schulgemeinschaftsausschuss) die Möglichkeit, den Schulalltag aktiv mitzugestalten. Für Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Das bedeutet, dass zwei Drittel jeder Gruppe (Lehrervertreter, Elternvertreter, im Schulgemeinschaftsausschuss die Schülervertreter) anwesend sein müssen. Von jeder Gruppe müssen mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen dafür sein, damit eine Regelung zur Anwendung kommt.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und individuellen Lernzeit verändert werden. Grundsätzlich umfasst die gegenstandsbezogene Lernzeit drei Wochenstunden und die individuelle Lernzeit vier Wochenstunden. Die gegenstandsbezogene Lernzeit kann auf null Wochenstunden reduziert oder auf fünf Wochenstunden angehoben werden. Wird die gegenstandsbezogene Lernzeit auf Null reduziert, ergeben sich zehn individuelle Lernstunden pro Woche. Wenn fünf gegenstandsbezogene Lernstunden angeboten werden, gibt es keine individuelle Lernzeit. Auch andere Kombinationen sind möglich. Der Bund zahlt fünf Stunden, gegenstandsbezogene Lernstunden sind vollwertig bezahlt, individuelle Lernstunden nur halbwertig. (Beispiel: 1 Stunde gegenstandsbezogene Lernzeit - acht Stunden individuelle Lernzeit; zwei Stunden gegenstandsbezogene Lernzeit - sechs Stunden individuelle Lernzeit, usw.).
In Oberösterreich werden auch die Teilungszahlen für die Gruppenbildung schulautonom festgelegt.
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| Ist die Teilnahme an dem Betreuungsteil verpflichtend? |
Eine Anmeldung zum Betreuungsteil bedeutet auch verpflichtende Teilnahme und pünktliches Erscheinen. Das heißt, dass das Fernbleiben nur unter bestimmten Vorraussetzungen erlaubt ist und entschuldigt werden muss.
Das Fehlen wird akzeptiert bei gerechtfertigter Verhinderung oder wenn die Schulleitung die Erlaubnis gegeben hat. Eine Verhinderung ist beispielsweise gerechtfertigt bei Krankheit oder aus familiären Gründen. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schule über das Fernbleiben umgehend zu verständigen.
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| Ist eine Abmeldung während des Unterrichtsjahres vom Betreuungsteil möglich? |
Eine Abmeldung ist am Ende des ersten Semesters möglich. Diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Bei einer getrennten Unterrichtsform besucht das Kind die selbe Klasse weiter.
Bei einer verschränkten Form ist das nicht möglich, da Unterricht und Betreuung ineinander übergehen. Das bedeutet, dass eine Abmeldung von verschränkten Unterricht auch einen Klassenwechsel mit sich zieht. Falls es in der Schule keine entsprechende Klasse mit getrennter Form des Unterrichts gibt, ist ein Schulwechsel erforderlich.
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| Wer entscheidet, welche Schule ganztägig geführt wird? |
Ob nun eine öffentliche Volkschule, Hauptschule, Sonderschule oder Polytechnische Schule ganztägig geführt wird oder nicht, entscheidet nicht die Schule selbst, sondern der jeweilige Schulerhalter. In den meisten Fällen ist der Schulerhalter die Gemeinde, beziehungsweise der Gemeindeverband. Entscheidet sich ein Schulerhalter eine Schule ganztägig zu führen, bedarf es noch der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates. Örtliche und personelle Gegebenheiten werden geprüft. Zuvor gilt es aber auch die betroffenen Eltern und Lehrer zu hören.
Die Frage, welche AHS-Unterstufe ganztägig geführt werden soll, ist Sache des Landesschulrates. Hier gilt es, den Bedarf sowie die personellen und räumlichen Vorraussetzungen zu berücksichtigen. Vor der Entscheidung wird auch die Meinung des Schulgemeinschaftsauschusses der betreffenden Schule eingeholt.
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