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| Darf mir während der Freistellung etwas vom Entgelt abgezogen werden? |
Nein. Der Arbeitnehmer darf während der Pflegefreistellung finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er arbeiten würde. Er muss daher jene Bezüge erhalten, die er bekommen hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre.
Lässt sich das nicht ohne weiteres feststellen, ist der Durchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen heranzuziehen (inklusive Akkord, leistungsbezogene Prämien, Überstunden ...). Aufwandsentschädigungen (z.B. Diäten oder Kilometergelder) bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Allerdings können im Kollektivvertrag abweichende Berechnungsarten festgelegt sein.
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| Gilt die Pflegefreistellung auch, wenn ich mein Kind ins Spital begleite? |
Grundsätzlich kann die Begleitung eines Kindes ins Krankenhaus oder zur Kur dem Dienstgeber nicht angelastet werden, d.h. der Arbeitnehmer hat keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Nur wenn vom behandelnden Arzt eine Bestätigung vorgelegt wird, dass die elterliche Begleitung des Kindes für den Heilungserfolg unbedingt erforderlich ist, kann die Pflegefreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes beansprucht werden.
AK-Tipp:
Da es dazu jedoch noch keine gerichtlichen Entscheidungen gibt, ist es ratsam, mit dem Dienstgeber vorab entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
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| Kann ich die Freistellung auch stundenweise nehmen? |
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung ist nicht auf den einzelnen Pflegefall abgestellt, sondern mit einem Höchstausmaß innerhalb eines Arbeitsjahres begrenzt. Er kann sowohl durch eine längere Freistellung als auch durch mehrere kürzere Freistellungen ausgeschöpft werden: also nicht nur wochenweise, sondern bei Bedarf auch tage- oder stundenweise.
Achtung:
Mit jedem Arbeitsjahr gibt es einen neuen, vollen Anspruch auf Pflegefreistellung. Was innerhalb eines Arbeitsjahres nicht verbraucht wird, verfällt. Es gibt keine Übertragung des Restanspruches ins nächste Arbeitsjahr.
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| Wie muss ich die Pflegebedürftigkeit nachweisen? |
Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines erkrankten nahen Angehörigen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Verlangt der Arbeitgeber keine ärztliche Bestätigung, genügen die entsprechenden mündlichen Angaben. Verlangt er eine, dann hat er auch die möglicherweise dafür anfallenden Kosten zu tragen.
Achtung:
Bewusst falsche Angaben, um sich eine Pflegefreistellung zu erschleichen, können zu einer berechtigten fristlosen Entlassung führen.
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