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| Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst habe? |
In dem Fall haben Sie für 4 Wochen ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das ist die sgn. Sperrfrist. Sie tritt in Kraft, wenn Sie das Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden (berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt) oder freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben (Dienstnehmerkündigung, nicht aber einvernehmliche Auflösung).
Eine Sperrfrist verringert die Bezugsdauer des Geldes nicht. Sie schiebt nur den Anfallstag der Leistung hinaus. Wenn Sie also Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 20 Wochen haben, beginnen diese 20 Wochen erst nach der Sperrfrist zu laufen.
Sie sollten in jedem Fall sofort einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu stellen. Geben Sie beim Arbeitsmarktservice auch Ihre Gründe für die Lösung des Arbeitsverhältnisses bekannt. Das AMS kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Verhängung einer Sperrfrist absehen oder diese verkürzen.
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| Warum bekomme ich das Arbeitslosengeld nicht sofort nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses? |
In folgenden Situationen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn Sie grundsätzlich Anspruch darauf haben und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Zum Beispiel:
- wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch ein Resturlaub offen war
- wenn Sie Kündigungsentschädigung erhalten
- wenn wegen einer Erkrankung noch Entgeltfortzahlungspflicht des ehemaligen Dienstgebers besteht
- während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld
- während eines Auslandsaufenthaltes - sofern Sie nicht nachweislich im Ausland einen Arbeitsplatz suchen
Durch das Ruhen wird der Anfallstag der Leistung hinausgeschoben, nicht aber die Bezugsdauer verkürzt. Wenn Sie also einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 20 Wochen haben, so beginnen diese 20 Wochen erst nach Ende des Ruhens zu laufen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung zu erhalten.
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| Verliere ich mein Arbeitslosengeld, wenn ich eine Beschäftigung nicht angenommen oder einen Kursbesuch abgelehnt habe? |
Ja. Wenn Sie eine zumutbare Beschäftigung, eine Umschulung oder eine Integrations-Maßnahme verweigern oder vereiteln, verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Und zwar für die Dauer der Weigerung, in jedem Fall aber für 6 Wochen. Hat es innerhalb eines Jahres vor Beginn des aktuellen Anspruchsverlustes schon einmal einen solchen gegeben, erhöht sich der Zeitraum auf 8 Wochen.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist auf folgende Faktoren Rücksicht zu nehmen:
* Körperliche Fähigkeit der arbeitslosen Person
* Gefährdung der Gesundheit und der Sittlichkeit
* Entlohnung
Außerdem muss die Arbeitsstelle in angemessener Zeit erreichbar sein und gesetzliche Betreuungspflichten müssen eingehalten werden können.
Achtung: Arbeitswilligkeit schließt Eigeninitiative mit ein und auch die Bereitschaft, sich zum Zweck beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
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| Bin ich während einer verhängten Sperrfrist krankenversichert? |
Nach dem Ende eines Dienstverhältnisses ist man meist noch 6 Wochen krankenversichert (= 6-wöchige Schutzfrist in der Krankenversicherung).
Weiter ist man auch krankenversichert bei Anspruchsverlust wegen der Weigerung eine Beschäftigung auf- bzw. an einem Kurs teilzunehmen.
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