Preisauszeichnung

Wenn Sie als Konsument Preisvergleiche machen möchten, ist es notwendig vor dem Kauf über die verlangten Preise auch informiert zu werden.

Waren, die sichtbar - d.h. in Schaufenstern, in Schaukästen, auf Verkaufsständen, innerhalb und außerhalb der Geschäftsräume - angeboten werden, müssen ausgezeichnet werden.

Nicht aber rezeptpflichtige Arzneimittel, die preisgeregelt sind, sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten.

Preisauszeichnung bei Scanner-Kassen

Diese Kassen werden vorwiegend in Selbstbedienungsläden verwendet. Hier wird der Preis vom sogenannten Strich-Code (EAN-Code) mittels Computer (Scanner, Lesegerät) abgelesen.
Auf einer Rechnung, die Sie von einer Scanner-Kasse erhalten, muss neben dem Preis auch die Bezeichnung der Ware und die Verkaufseinheit (z.B. Kilo oder Liter) vermerkt sein. Bei Waren, die schon vorverpackt oder vorportioniert sind, muss nur der Preis pro Packung ausgezeichnet sein. Ein immer wieder auftauchendes Problem bei diesen Kassensystemen ist, dass im Computer ein anderer Preis gespeichert ist, als in der Preisauszeichnung am Regal.

Was tun Sie, wenn die Scanner-Kassa einen anderen Preis anzeigt, als auf dem Regal steht?

Dieses Problem tritt meist im Zusammenhang mit Sonderangeboten auf, die im Regal schon als solche oder noch immer als solche ausgezeichnet, in der Scanner-Kassa aber einen anderen Preis gespeichert haben.


Sie können rechtlich gesehen zwar nicht auf den Regalpreis bestehen, eine Beschwerde bei der Geschäftsleitung ist aber sinnvoll. Das Geschäft muss den falschen Regalpreis umgehend korrigieren, sobald Sie auf den Irrtum aufmerksam gemacht haben. Sollte dies nicht so rasch als möglich geschehen, können Sie eine Anzeige bei der zuständigen Preisbehörde machen.

Preisauszeichnung bei Dienstleistungen

Auch eine Reihe von Dienstleistungsbetrieben, wie z.B. Installateure, Elektriker, Tapezierer, Friseure, Wäschereien, usw. müssen die Preise für ihre typischen Leistungen auszeichnen.

In einem Preisverzeichnis, das im Geschäftslokal deutlich ersichtlich für den Konsumenten angebracht werden muss, ist der Preis für die gesamte Leistung oder für eine Leistungseinheit (Arbeitsstunde) anzugeben. Wegekosten wären dabei auch auszuzeichnen.

Sollte es der Fall sein, dass Ihnen in der Rechnung ein anderer Preis als der ausgezeichnete verrechnet wird, so müssen Sie nur den Preis bezahlen, der im Preisverzeichnis stand.

Vor der Tür

Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Fitnesscenter, Schlankheitsstudios und Wechselstuben haben ihre Preise so auszuzeichnen, dass sie vor Betreten des Geschäfts gesehen werden können.

Preisauszeichnung bei Tankstellen & im Gastgewerbe

Preisauszeichnung bei Tankstellen

Der Preis muss von der Straße aus gut lesbar sein. Die dreistellige Cent-Angabe wurde anläßlich der Euro-Umstellung eingeführt und hat sich auch in den Nachbarländern bewährt.

Preisauszeichnung im Gastgewerbe

Für Speisen und Getränke, die in Gasthäusern angeboten werden, müssen die Preise (Inklusivpreise mit Zuschlägen aller Art) in Preisverzeichnissen ausgezeichnet sein. Diese Verzeichnisse müssen in ausreichender Zahl auf den Tischen aufliegen und jedem Gast vor Entgegennahme der Bestellung vorgelegt werden. Auf Verlangen sind sie auch vor der Abrechnung vorzulegen.

Werden regelmäßig auch warme Speisen verkauft, muss zusätzlich neben der Eingangstür oder in dessen Nähe ein Preisverzeichnis angebracht sein.

Ärger hat in der letzten Zeit mit dem Glas Leitungswasser gegeben. Ist es im Preisverzeichnis angeführt, kann der Wirt den Preis verrechnen. An sich sollte – so auch die Interessensvertretung der Gastgewerbebetriebe - aber ein Glas Leitungswasser nicht verrechnet werden, wenn der Gast bereits etwas anderes konsumiert.

In Beherbergungsbetrieben, z.B. Hotels, Pensionen, müssen in den Zimmern an gut sichtbarer Stelle die Zimmerpreise ausgezeichnet sein. Auch hier gilt, es muss Ihnen der Bruttopreis (also z. B. einschließlich einer Kurtaxe) genannt werden.

Preisauszeichnung bei Finanzdienstleistungen

Die Banken sind verpflichtet im Kassensaal in einem Schalteraushang die verrechnten Spesen auszuhängen. Der Schalteraushang muss folgende Angaben enthalten:

  • Verzinsung von Spareinlagen

  • Entgelte, die im Zusammenhang mit Spareinlagen und sonstigen Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden (z.B. Kontoführungsgebühren, Spesen für Wertpapierdienstleistungen etc.)

  • den effektiven und fiktiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand von Beispielen.

  • den Verzugszinssatz bei Krediten und den Zinssatz von Kontoüberziehungen

  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Angaben über die Einlagensicherung von Sparbüchern.

Konto

Bei der Kontoeröffnung wird ein Verbrauchergirokontovertrag erstellt. Auch dieser muss Angaben über die Kontofühungskosten, den Guthabenzinssatz, den Zinssatz für Überziehungen enthalten. Einmal jährlich muss der Konsument zb mittels Kontoauszug über diese Angaben informiert werden.

Wenn sich die Kontoführungspreise ändern, muss der Konsument vor Inkrafttreten der Änderung verständigt werden (z.B. mit Kontoauszug).

Werden die Kontoauszüge nicht regelmäßig abgeholt bzw ausgedruckt, ist die Bank verpflichtet einmal vierteljährlich den Kontostand dem Verbraucher bekanntzugeben. Wenn das Konto überzogen ist, muss auch ein Hinweis auf den fiktiven Jahreszinssatz, der im Aushang angeführt ist, erfolgen.

Sparbuch

Im Sparbuch muss der geltende Jahreszinssatz und Spesen, die verrechnet werden, im Sparbuch an auffallender Stelle eingetragen werden. Wenn sich der Zinssatz ändert, muss die Änderung mit Angabe des Datums, ab dem die Änderung gilt, bei der nächsten Vorlage des Sparbuches eingetragen werden.

Wechselstuben

Kreditinstitute, die auch das Wechselstubengeschäft betreiben bzw Wechselstuben müssen die Preise für das Wechseln und die Kurse dafür, so aushängen, dass sie auch außerhalb des Schalterraumes (z.B. in der Auslage) gut lesbar sind.

Privat-Kreditvermittler

Privat-Kreditvermittler müssen die verrechneten Provisionen in einem Preisaushang im Geschäftslokal auszeichnen. Die Provision darf nicht mehr als 5 % der Bruttokreditsumme ausmachen.

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