OÖ Kinderbetreuungsgesetz
Seit 1.9.2007 sind die Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung durch das "OÖ. Kinderbetreuungsgesetz" neu geregelt.
Hier die wichtigsten Neuerungen:
- Wirkungsbereich & Zuständigkeit der Gemeinden
- Mindest-Öffnungszeiten
- Elternrechte & Elternbeiträge
- Das soll sich ändern!
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- Wirkungsbereich: Unter "Kinderbetreuungseinrichtungen" gelten:
Krabbelstuben, Kindergärten, alterserweiterte Kindergartengruppen, Horte, heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen. Nicht über dieses Gesetz geregelt ist die Betreuung durch Tageseltern, die schulische Nachmittagsbetreuung, Lerngruppen sowie Betreuungseinrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeiten weniger als 20 Wochenstunden betragen.
- Zuständigkeit der Gemeinden: Kinderbetreuung bleibt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Diese sind verpflichtet, regelmäßig den Bedarf an Kinderbetreuungsangeboten zu erheben und müssen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stellen.
- Mindest-Öffnungszeiten: Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben und Kindergärten mindestens 30, für Horte mindestens 25 Stunden betragen und ein Angebot für ein warmes Mittagessen umfassen. Kürzere Öffnungszeiten sind nur zulässig, wenn ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird. Die Mindestöffnungszeiten dürfen nur als sogenannte "Kernzeiten" geführt werden – es muss ausgebildetes pädagogisches Personal anwesend sein und eine gesonderte Verrechnung von Früh- oder Spätdiensten ist nicht zulässig.
- Verstärkte Elternrechte:
Die Eltern haben das Recht, bei den Öffnungszeiten, den Ferienzeiten sowie sonstiger organisatorischer Fragen mitzuwirken. Der Rechtsträger der Betreuungseinrichtung muss die Eltern spätestens nach Beginn eines Arbeitsjahres (September) zu einer Elternversammlung einladen. Wenn darüber hinaus ein Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung verlangt, muss diese binnen 14 Tagen abgehalten werden. Die Wahl einer Elternvertretung oder die Gründung eines Elternvereins ist zulässig und anzustreben.
- Elternbeiträge: Die Elternbeiträge werden durch die „Elternbeitragsverordnung“ geregelt und vom Bruttofamilieneinkommen berechnet. Für eine halbtägige Betreuung in Kindergärten (7.30 bis 12.30 Uhr oder andere, gleich lange Betreuungszeit) und Horten beträgt der Elternbeitrag 3 Prozent, die halbtägige Betreuung von Unterdreijährigen in Krabbelstuben oder alterserweiterten Kindern kostet 3,6 Prozent vom Familienbruttoeinkommen. Der Mindestbeitrag beträgt unabhängig vom Einkommen € 36 in Kindergärten und Horten und € 43 für Unterdreijährige. Bei einer Betreuung im Rahmen der Mindestöffnungszeit inklusive Mittagsbetreuung beträgt der Elternbeitrag mindestens 3,45 Prozent (4,14% für Unterdreijährige), bei ganztägiger Betreuung mindestens 3,99 Prozent (4,79% für Unterdreijährige). Die Höchstbeiträge liegen bei mindestens € 90 bzw. € 150 bei Unterdreijährigen.
- Überarbeitung der Elternbeitragsverordnung:
Durch die neue Landesverordnung sind die Elternbeiträge vor allem in Gemeinden, in denen vorher Einheitstarife verrechnet wurden, für Familien mit durchschnittlichem Einkommen zum Teil massiv gestiegen. Die Arbeiterkammer verlangt deshalb eine umgehende Überarbeitung mit dem Ziel, die Verteuerungen für Familien mit Durchschnittseinkommen zurück zu nehmen.
- Leistbare Nachmittagsbetreuung:
Formen der Nachmittagsbetreuung, die im schulischen Rahmen angeboten werden, müssen für Eltern ebenso leistbar gestaltet und vom Land gefördert werden, was derzeit nicht der Fall ist.
- Individueller Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz für Kinder aller Altersgruppen: Das Kinderbetreuungsgesetz verpflichtet zwar die Gemeinden, den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen künftig regelmäßig zu erheben und auch zu decken, was ein Schritt in die richtige Richtung ist. Die Eltern brauchen aber im Zweifelsfall die Möglichkeit, ein benötigtes Angebot auch verbindlich einzufordern.


