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FAQ zum Thema: "Studiengebühren als Hürde"

 
Wann muss die Gebühr bezahlt werden?
Wem wird die Studiengebühr erlassen?
Wer muss Studiengebühren bezahlen?
Wer erhält die Studiengebühr zurück?
Wann muss die Gebühr bezahlt werden?
Grundsätzlich ist die Gebühr für jedes Semester im Vorhinein bis zum Ende der Zulassungsfrist zu entrichten.
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Wem wird die Studiengebühr erlassen?
Im universitären Bereich gibt es eine Gebührenbefreiung durch Rektor/Rektorin für:

1. ausländische "Incoming" und österreichische "Outgoing" Student/-innen, die nachweislich Studien im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen (z.B. Erasmus-Programm) absolvieren;
2. Studierende, deren Heimatuniversität auch Österreicher/-innen von der Gebühr befreit (Anfrage bei der jeweiligen Universität!)
3. Konventionsflüchtlinge sowie
4. Studierende aus Ländern, bei denen eine wechselseitige Befreiung auf staatlicher Ebene gegeben ist.

Außerordentliche Studierende, die nur zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, müssen keine Gebühr bezahlen. Sie bezahlen das vorgeschriebene Unterrichtsgeld. Für Lehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Studium sind keine Beiträge zu entrichten.
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Wer muss Studiengebühren bezahlen?
Der sogenannte "Studienbeitrag" muss grundsätzlich von allen Studierenden an österreichischen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen entrichtet werden. Betroffen sind somit alle ordentlichen (Diplom-, Bakkalaureats-, Master- und Doktoratsstudien) und außerordentlichen Hörer/-innen. Die Gebühr ist pro Semester "nur" einmal zu bezahlen, auch wenn mehrere Fächer inskribiert werden.
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Wer erhält die Studiengebühr zurück?
Bezieher/-innen einer Studienbeihilfe erhalten über den Studienzuschuss die Studiengebühren automatisch – ohne eigenen Antrag – zur Gänze rückerstattet.
Jene, die auf Grund des Elterneinkommens knapp keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, die allgemeinen Anspruchsvoraussestzungen (z.B. günstiger Studienerfolg) aber erfüllen, erhalten die Studiengebühren in abgestufter Höhe (Mindestauszahlungssumme: € 150 jährlich) zurück.
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