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| Bin ich während des Ferialjobs bzw. des Pflichtpraktikums versichert? |
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Ferialarbeiter und Pflichtpraktikanten, die gegen Entgelt beschäftigt werden, unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) anzumelden.
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| Habe ich Anspruch auf ein Zeugnis? |
Bei Pflichtpraktikanten muss der Arbeitgeber eine Bestätigung für die Schule ausstellen.
Auf Verlangen hat der Arbeitgeber auch ein Dienstzeugnis auszustellen, das Angaben über die Dauer der Ferialarbeit bzw. des Praktikums und die Art der geleisteten Tätigkeit enthält. Anmerkungen, die die künftige berufliche Tätigkeit beeinträchtigen könnten, dürfen in einem Dienstzeugnis jedoch nicht enthalten sein.
Hinweis:
Der Nachweis für die Schule kann auch in Form des Dienstzeugnisses erbracht werden.
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| Habe ich Anspruch auf Kost und Quartier vom Arbeitgeber? |
Häufig sind Ferial- oder Praktikanten-Stellen nicht unmittelbar am Wohnort der Jugendlichen. Ein Anspruch auf Kost und Quartier durch den Arbeitgeber besteht aber grundsätzlich nicht.
| AK-Tipp: |
| Gibt es daher Kost und Quartier nicht kostenlos, sollten Sie einen Abzugsbetrag im Vorstellungsgespräch vereinbaren und dann unbedingt in den abzuschließenden Arbeitsvertrag aufnehmen. |
| Achtung: |
| In einigen Kollektivverträgen sind Höchstbeträge angegeben, die für die Bereitstellung von Unterkunft und dergleichen vom Dienstgeber abgezogen werden dürfen (z.B. oö. Gastgewerbe: € 3,27/Monat für Quartier, Stand 1.5.2007). |
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| Kann ich ein Pflichtpraktikum auch im Ausland absolvieren? |
Praktika können sowohl im In- als auch im Ausland absolviert werden. Bei Auslandspraktika obliegt es allerdings der Schule, auf die damit verbundenen Besonderheiten hinzuweisen. Die Eignung von Praxisstellen im Ausland ist mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen. AK-Tipps:
- Vor Abschluss eines Praktikanten-Arbeitsvertrages im Ausland sollte daher unbedingt mit der Schule Rücksprache gehalten werden!
- Bei der OÖ Gebietskrankenkasse sollte man sich vorab über die für das betreffende Land geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen erkundigen; Telefon: 05 78 07 - 10 44 22 oder 10 44 20.
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| Muss ich auch bei einem Pflichtpraktikum Lohnsteuer zahlen? |
Für das Pflichtpraktikum gelten steuerrechtlich die gleichen Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer.
Muss Lohnsteuer bezahlt werden, kann allerdings innerhalb von fünf Jahren ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Damit bekommen Pflichtpraktikanten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer ganz oder teilweise zurück.
| AK-Tipp: |
| Liegt Ihr Einkommen als Pflichtpraktikant oder Ferialarbeiter unter der lohnsteuerpflichtigen Grenze, so können Sie trotzdem einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt stellen und erhalten bis zu EUR 110,-- an Negativsteuer zurück. |
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| Was kann ich tun, wenn mich der Arbeitgeber als Pflichtpraktikant nicht zweckentsprechend beschäftigt? |
- Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur zweckentsprechenden bzw. vereinbarten Beschäftigung nicht nach, so soll zumindest einmal nachweislich die Erfüllung des Pflichtpraktikantenvertrages verlangt werden.
- Führt diese Aufforderung zu keiner Veränderung, kann das Pflichtpraktikantenverhältnis vorzeitig aufgelöst und Schadenersatz gefordert werden.
AK-Tipp:
Bevor Sie solche Schritte setzen, klären Sie den Sachverhalt immer mit einem AK-Rechtsexperten ab!
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| Was passiert, wenn ich das Pflichtpraktikum in der vorgeschriebenen Zeit nicht absolvieren kann? |
Ist es dem Schüler ohne sein Verschulden nicht möglich, ein Pflichtpraktikum in der vorgeschriebenen Zeit zu absolvieren, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres - jedenfalls aber vor Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe - zurückzulegen.
Das Pflichtpraktikum kann allerdings zur Gänze entfallen, wenn der Schüler nachweist, dass keine Praxismöglichkeit bestand oder dass er aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen daran verhindert war.
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| Wer bezahlt die vorgeschriebene Dienstkleidung? |
Grundsätzlich ist die Anschaffung der Dienstkleidung Aufgabe des Ferialarbeiters bzw. Pflichtpraktikanten.
Kollektivvertragliche - günstigere - Regelungen sind jedoch zu beachten. Wird z.B. im Gastgewerbe eine spezielle Kleidung/Uniform verlangt, dann ist diese vom Dienstgeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, in Stand zu halten und zu reinigen.
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| Werden Krankenstandstage als Pflichtpraktikumszeit angerechnet? |
Analog der Regelung für Lehrlinge ist davon auszugehen, dass Arbeitsverhinderungen - etwa wegen einer Erkrankung -, die weniger als ein Drittel der vorgeschriebenen Praxiszeit betragen, auf den Nachweis der Absolvierung des Praktikums anzurechnen sind.
Bei einer längeren Abwesenheit - z.B. nach einem Arbeitsunfall - muss die Zeit der Verhinderung nicht auf die Dauer des Pflichtpraktikums angerechnet werden.
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| Wie und wo bekomme ich eine Praktikantenstelle? |
In der Regel geben die Schulen Adressen von Betrieben, die Praktikanten beschäftigen, bekannt. Sucht man sich eine Praktikantenstelle selbst, sollte unbedingt mit der Schule abgeklärt werden, ob dieser Betrieb auch geeignet ist, die schulrechtlichen Anforderungen des Pflichtpraktikums zu erfüllen. Informationen über Ferialjobs und Pflichtpraktikantenstellen findet man auch im Internet unter
AK-Tipp:
Bevor Sie solche Schritte setzen, klären Sie den Sachverhalt immer mit einem AK-Rechtsexperten ab!
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