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| Was ist eine Befristung? |
Wird gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auch das exakte Ende festgelegt, spricht man von einem befristeten Dienstverhältnis.
Wurde nichts Anderes vereinbart, kann dieses nur dann einseitig gelöst werden, wenn Entlassungsgründe bzw. Gründe für einen vorzeitigen Austritt vorliegen. Eine einvernehmliche Auflösung ist natürlich jederzeit möglich.
Ein befristetes Dienstverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Befristung (es ist keine Kündigung notwendig), sofern es nicht im beiderseitigen Einvernehmen fortgeführt wird. Es gibt keinen Kündigungsschutz!
Achtung:
Bei Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen (Kettenverträge genannt) ohne sachliche Rechtfertigung ist zu prüfen, ob nicht von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Für eine derartige Beurteilung ist es ratsam, sich mit einem AK-Rechtsexperten in Verbindung zu setzen.
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| Was ist, wenn Vereinbartes abgeändert wird? |
Jede vereinbarte Änderung, die sich auf den gesetzlich vorgesehenen Inhalt des Dienstzettels bezieht, muss Ihnen der Dienstgeber innerhalb eines Monats auch schriftlich mitteilen.
Ausgenommen davon sind Änderungen, die sich durch neue gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen ergeben.
Einzelvertragliche Vereinbarungen können nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden. "Einzelvertraglich" heißt, dass Sie mit dem Chef etwas ausgemacht haben, das über die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. solchen in eventuell vorhandenen Betriebsvereinbarungen hinausgeht (z.B. an welchen Tagen Sie wie viele Stunden arbeiten). Nimmt der Dienstgeber trotzdem einseitig Änderungen vor, sollte Sie unverzüglich schriftlich widersprechen.
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| Welchen Vorteil hat ein schriftlicher Vertrag? |
Grundsätzlich gelten mündliche Vereinbarungen genauso wie schriftliche. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt zu empfehlen.
Beispiel:
Beim Einstellungsgespräch bekam Frau S. eine jährliche Prämie von 100 Euro zugesagt. Später erinnerte sich der Chef nicht mehr daran. Vor Gericht hätte sie mit großer Wahrscheinlichkeit keine Chance, Ihren Anspruch durchzusetzen, weil selbst die Chefsekretärin als Zeugin das Gespräch nur mehr vage wiedergeben kann. Frau S. muss sich also damit abfinden, das Geld verloren zu haben.
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| Welcher Kollektivvertrag gilt für mich? |
Es kommt der Kollektivvertrag jener Branche zur Anwendung, bei welcher der Arbeitgeber Mitglied des jeweiligen kollektivvertragschließenden Fachverbandes bzw. der Innung der Wirtschaftskammer oder einer sonstigen kollektivvertragschließenden freiwilligen Interessenvertretung ist.
Es ist also nicht entscheidend, welchen Beruf der Dienstnehmer gelernt hat bzw. welchen Beruf er während des Dienstverhältnisses ausübt.
Beispiel:
Der Arbeitgeber, der zum Fachverband der Metallindustrie gehört, betreibt auch eine Werksküche. Die dort Beschäftigten unterliegen aber nicht dem Kollektivvertrag für Hotel- und Gastgewerbe, sondern wie die Kollegen in der Montagehalle dem für die metallverarbeitende Industrie.
Der AK-Tipp:
Hat der Dienstgeber mehrere Gewerbeberechtigungen, kann es zur Kollision von Kollektivverträgen kommen. Gerade in diesen Fällen ist es besonders wichtig, im Arbeitsvertrag/Dienstzettel festzuhalten, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.
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| Wie ist das mit der Probezeit? |
Eine Probezeit gibt es nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde (maximal zulässige Dauer im Regelfall: 1 Monat). Es sei denn, das Gesetz (z.B. Lehrlinge: grundsätzlich 3 Monate) oder der Kollektivvertrag (z.B. Gastgewerbe: 14 Tage) sieht eine solche vor.
Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer jederzeit beendet werden (im Extremfall von einer Minute auf die andere). Es muss weder eine Kündigungsfrist noch ein Kündigungstermin eingehalten werden. Es gibt auch keinen Kündigungsschutz!
Eine über die Höchstdauer von einem Monat hinausgehende "Probezeit" gilt in der Regel nicht als Dienstverhältnis in der Probezeit, sondern als befristetes Dienstverhältnis.
Beispiel:
Im Arbeitsvertrag steht, dass die ersten zwei Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten. Trotzdem gilt nur das erste Monat tatsächlich als Probezeit. Das zweite Monat wird im Regelfall als befristetes Dienstverhältnis gewertet. Diese exakte Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil während der Befristung das Dienstverhältnis grundsätzlich nicht jederzeit aufgelöst werden kann - im Unterschied zur Probezeit.
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