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| Muss ich schriftlich kündigen? |
Grundsätzlich ist sowohl bei den Arbeitern als auch bei den Angestellten eine mündliche Kündigung möglich.
Ausnahmen können einzelne Kollektiv- oder Dienstverträge vorsehen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine Kündigung immer schriftlich und eingeschrieben an den Arbeitgeber zu übersenden.
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| Bekomme ich Arbeitslosengeld? |
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Bei einer selbst verursachten Auflösung eines Dienstverhältnisses beginnt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld frühestens nach einer Sperrfrist von vier Wochen.
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| Wie lange bin ich krankenversichert? |
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Waren Sie 6 Wochen vor der Kündigung durchgehend, oder im letzten Jahr mindestens 1/2 Jahr krankenversichert, läuft Ihre Krankenversicherung für die ärztliche Behandlung 6 Wochen nach Kündigung weiter. Für das Krankengeld dauert die Frist 3 Wochen. Für die Krankenversicherung ist die Form der Auflösung des Dienstverhältnissen egal.
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| Steht mir während der Kündigungsfrist bezahlte Freizeit zu? |
Nein. Bei Dienstnehmerkündigung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit für Arbeitssuche.
Achtung: Der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Kollektivvertrag können allerdings einen Anspruch auf bezahlte Freizeit auch bei DienstnehmerInnenkündigung vorsehen. Es ist daher ratsam, in den Arbeitsvertrag bzw. den Kollektivvertrag Einsicht zu nehmen!
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| Bekomme ich auch dann eine Abfertigung, wenn ich selber kündige? |
Aufgrund einer Gesetzesänderung ist nun zu unterscheiden zwischen:
- Abfertigung alt:
Gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor 1.1.2003 begonnen haben und nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ins neue Abfertigungsmodell umgestellt wurden (= altes Recht).
Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer geht der gesetzliche Anspruch auf Abfertigung verloren.
- Abfertigung neu:
Gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben oder die zwar vor dem 1.1.2003 begonnen haben, aber durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ins neue Modell umgestellt wurden (= neues Recht).
Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Auszahlung, die Abfertigung bleibt aber in der betrieblichen Vorsorgekasse und geht nicht verloren. Sie kann nach 3 Jahren ohne Beitragspflicht in die Kasse eines neuen Arbeitgebers übertragen werden.
Wenn in einem weiteren Arbeitsverhältnis Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung besteht, kann auch über die in einer BV-Kasse verbliebene frühere Abfertigung verfügt werden.
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| Kann ich meinen Resturlaub in der Kündigungsfrist konsumieren? |
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Urlaub ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Wenn daher keine Urlaubsvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zustande kommt, müssen Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - mit Ausnahme einer allfälligen bezahlten Freizeit für Arbeitssuche - in der Kündigungsfrist Ihrer Arbeitsverpflichtung nachkommen.
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